Das neue Finanzvermittlerrecht

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens :

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Finanzen arbeiten an einem neuen V Finanzvermittlerrecht. Der Anlegerschutz soll verbessert werden. Für die 80.000 freien Finanzvermittler soll gelten: Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Vertrieb soll ein Sachkundenachweis und der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sein.

Darüber hinaus sollen im Wertpapierhandelsgesetz Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten verankert werden.

Es heißt, dass sich Rainer Brüderle (FDP) gegenüber Wolfgang Schäuble (CDU) und Ilse Aigner (CSU) mit seinen gesetzlichen Neuregelungen durchsetzte.

Für bereits tätige Finanzanlagenvermittler- und Berater mit einer Erlaubnis nach dem alten § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 GewO sollen Übergangsregelungen gelten. Sie müssen keine neue Erlaubnis beantragen, sofern Sie sich ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes in das Vermittlerregister eintragen lassen und eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Für die Einholung des Sachkundenachweises wird dann eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt. Die Frist müsse sein, um die Eintragung im Register und die Ablegung der Sachkundeprüfung bei den Industrie- und Handelskammern zu organisieren.

Der § 34 f GewO soll die Erlaubnis versagen, wenn (zusammengefasst)

–    die erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht besteht. In der
Regel besteht sie nicht, wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde,

wer in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt (z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens),

die Berufshaftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird,

die abgelegte Prüfung bei der IHK nicht nachgewiesen wird