Kein individueller Anspruch auf Einschreiten der Versicherungsaufsicht

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschied am 28.03.2011 unter dem Aktenzeichen 9 Kunde 566/10. F, dass ein Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf ein Tätigwerden der Versicherungsaufsicht hat.

Hintergrund: Ein Kunde war mit dem Verhalten seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zufrieden. Deshalb wandte er sich an die Versicherungsaufsicht mit der Aufforderung, sie solle sich einmischen.

Nach einer schriftlichen Stellungnahme des Versicherers an die Aufsicht teilte diese dem Kläger mit, dass sie nichts unternehmen werde. Einen Verstoß gegen Versicherungsbedingungen oder Vorschriften würde sie nicht erkennen.

Dann klagte der Kunde. Das Frankfurter Verwaltungsgericht hielt die Klage bereits für unzulässig. Es gibt nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch einzelner Versicherter auf Einschreiten der Versicherungsaufsicht. Die Finanzdienstaufsicht nimmt nämlich gemäß § 4 Abs. 4 FinDAG ausschließlich Aufgaben und Befugnisse im öffentlichen Interesse wahr.

Der Kunde wird sich nunmehr an die ordentliche Gerichtsbarkeit (Amts- und Landgericht der ersten Instanz) zu wenden haben, um mögliche Forderungen gegen die Versicherung durchzusetzen.

Aus Versicherungsjournal vom 27.04.2011