Arbeitsgericht nicht zuständig

Am 28.07.2011 entschied das Landgericht Karlsruhe in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Mitarbeiter, dass die Zivilgerichte für die Entscheidung zuständig sind.

Streitig war, ob der Mitarbeiter als so genannter Ein-Firmen-Vertreter einzuordnen war. Das Landgericht Karlsruhe war der Meinung, der Mitarbeiter sei kein Ein-Firmen-Vertreter.

Schließlich erlaube der Vertrag, dass man eine anderweitige Tätigkeit annehmen könne, wenn innerhalb von drei Wochen dies angezeigt würde. Eine solche Anzeigeverpflichtung mache den Mitarbeiter nicht zu einem Ein-Firmen-Vertreter.

Beschluss vom Landgericht Karlsruhe vom 28.07.2011