OLG Hamm : Arbeitsgericht nicht zuständig

Am 08.08.2011 entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters mit seinem Unternehmen, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zuständig ist. Stattdessen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (Amtsgericht, Landgericht und so weiter).
Gegenstand des Streites war die Frage, ob der Handelsvertreter als so genannter Ein-Firmen-Vertreter war. Nach dem Vertrag war die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige waren dem Unternehmen sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offen zu legen und vertragliche Vereinbarungen und sonstige Unterlagen … zugänglich zu machen. Die beabsichtigte Tätigkeit darf frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige aufgenommen werden.
Das Oberlandesgericht Hamm sah zwar, dass diese Vereinbarung Gesichtspunkte enthalte, die eine anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit des Vertriebspartners entgegenstehen und die über das nach dem gesetzlichen Leitbild des Handelsvertreters bestehende Konkurrenzverbot hinausgehen. Für Unternehmen, die den Handelsvertreter kurzfristig beschäftigen wollten und keine 21 Tage abwarten können, kann der Handelsvertreter so nicht tätig werden. Ein Tätigwerden für Unternehmen war ebenfalls versagt, wenn diese die Offenbarung der geschlossenen Verträge untersagen.
Dabei legt der Senat zugrunde, dass diese Fälle jedoch eher unwahrscheinlich sind und für die rechtliche Beurteilung nicht als repräsentative Ausnahmefälle anzusehen sind. Es handele sich lediglich um Erschwernisse, jedoch nicht um ein Tätigkeitsverbot, so das Oberlandesgericht Hamm. Schließlich habe es der Handelsvertreter selbst in der Hand, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbei zu führen.
Oberlandesgericht Hamm vom 08.08.2011 Aktenzeichen I – 18 W 21/11