Gefährliche Vergleiche im Arbeitsgericht

Eigenartige Entwicklungen im Arbeitsgericht: In einem Rechtsstreit mit einem großen Vertrieb schloss ich einen  Vergleich. Der Mandant erhielt Prozesskostenhilfe. An den Kosten des Rechtsstreits wurde er zu etwas mehr als 50% beteiligt.

Der Mandant war zufrieden, zahlte und ich rechnete mit der Gerichtskasse ab. Dann kam ein Gerichtsrevisor auf die Idee, ich hätte den Vergleich nicht so schließen dürfen, weil es ein Vergleich zu Lasten der Staatskasse wäre. Schließlich stände doch im Gesetz, dass jeder seine eigenen Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu tragen hätte – und mehr nicht. Der Revisor verlangte die Prozesskostenhilfe zurück. Der Richter entschied zunächst, dass mein verhalten richtig wäre. Der Rivisor legte dagegen Beschwerde ein

Nun meine Antwort zu der Beschwerde des Herrn Revisors:

In dem Beschwerdeverfahren

D./. C

– 13 Ta 24/12 –

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wird beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Begründung:

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 29.12.2011 ist nicht zu beanstanden.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung der Staatskasse nicht erkennbar sind. Zutreffend hatte es darauf hingewiesen, dass die Kostentragungsregelung sich als Teil einer Gesamtlösung zur Beendigung des Rechtsstreites erweist.

Dazu möchte ich selbst noch weiter ausführen.

Der Unterzeichner hat eine Vielzahl von gleichartigen Fällen. Er vertritt bestimmt etwa 50 weitere Berater, die von ähnlichen Provisionsklagen betroffen sind.

Hintergrund ist, dass die …. Viele Tausend freie Handelsvertreter beschäftigt, die allesamt Provisionen auf Vorschussbasis erhalten. Nur dann, wenn die vermittelten Verträge eine bestimmte Haftungslaufzeit überleben, werden die Provisionen sicher und brauchen nicht zurückgezahlt werden.

Dies führt unweigerlich dazu, dass sich viele Berater gegenüber der …. verschulden.

Viele Gerichte haben die Auffassung, wenn die Provisionskonten entsprechend und gut dargestellt werden, dass die Forderungen der XXX berechtigt sind. Wir können dem Landesarbeitsgericht etwa 20 entsprechende Entscheidungen vorlegen, in denen dies rechtskräftig festgestellt wurde.

Viele Berater, so auch der Beklagte in diesem Verfahren, haben den Wunsch, auch in Zukunft in der Branche – wenn auch nicht für die xxx – tätig zu werden. Dies bedeutet, dass sie unbedingt verhindern müssen, dass eine negative AVAD-Eintragung erfolgt.

Eine negative AVAD-Eintragung hätte nämlich zur Folge, dass andere Unternehmen die Einstellung verweigern würden.

Dies wäre z.B. der Fall, wenn dort eingetragen würde, dass das Provisionskonto mit mehreren tausend Euro belastet ist und darüber hinaus eine entsprechende Verurteilung stattgefunden hat.

Die AVAD-Eintragung ist ungefähr zu vergleichen mit der SCHUFA-Eintragung bei Verbrauchern.

Mithin steht jeder Prozess unter dem erheblichen Risiko, dass bei einem ungünstigen Ausgang die berufliche und wirtschaftliche Zukunft des Handelsvertreters gefährdet ist. So verhielt es sich auch hier.

Der Beklagte dieses Verfahrens, Herr C, hatte mir gegenüber den ausdrücklichen Wunsch geäußert, unbedingt eine Einigung zusammen mit einer Ratenzahlung herbeiführen zu wollen. Eine Verurteilung, mithin die Titulierung mit der Möglichkeit der sofortigen Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung hätte für Herrn C das unmittelbare berufliche Aus und darüber hinaus, wie er mir darstellte, ein wirtschaftliches Fiasko bedeutet.

Wenn ich mich nicht auf den hier geschlossenen Vergleich eingelassen hätte, wäre es zu keinem anderen Vergleich gekommen. Mir ist in den vielen zig anderen Verfahren bekannt, dass sich die xxx nur unter bestimmten Umständen auf einen Vergleich einlässt, wenn in einer entsprechenden Quote die Kosten des Rechtsstreites von dem Vermögensberater übernommen werden.

Dazu würde ich Ihnen gern die für die Gegenseite tätige Rechtsanwältin als Zeugin benennen, die für die xxx Provisionen mit besonderem Geschick und Erfolg durchsetzt.

Umgekehrt bedeutet dies auch, dass ich gegenüber meinen Mandanten eine sehr große Verantwortung habe und dieser auch gerecht kommen muss.

Dies bedeutet auch, dass ich in einigen Fällen gebunden bin, Vergleiche, wie den hier vorliegenden, abzuschließen. Eine andere Lösung käme nicht in Betracht und würde dem Parteiverrat gleichzustellen sein.

Sollte ich die Interessen der Staatskasse verfolgen und die wirtschaftlichen und existenziellen Interessen der Mandantschaft ignorieren müssen, wäre dies für mich als Anwalt unverantwortlich. Dies würde akut in mein anwaltliches Verhältnis einwirken und meine anwaltlichen Grundsätze in Frage stellen.

Der Interessenskonflikt, in dem wir hier stehen, kann nicht zu Lasten der Parteien gehen, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen sind, und auch nicht zu Lasten der Anwaltschaft. Eine solche Regelung würde sogar einen Verstoß gegen Artikel 12 GG darstellen.