Sinnvolle Begründung einer Verfahrenseinstellung

Zu meinem gestrigen Beitrag passt auch der Inhalt eines Schreibens der Staatsanwaltschaft, das ein Verfahren einstellte.

Sie begründete dies mit den Worten „ne bis in idem“ (wir Juristen wissen, dass es bedeutet, dass niemand zweimal wegen der selben Sache bestraft werden darf).

Als der Beschuldigte beim Gericht anrief und fragte, was das bedeutet, konnte ihm keiner helfen. Keiner kannte das.

Vielleicht sollte in Zukunft alles in Latein erklärt werden. Dann muss man Weisheiten, wie die von gestern, gar nicht erst verstehen.

Ich hätte der Richterin einfach antworten können:

„In magnis et voluisse sat est“, was so viel bedeutet wie

„Bei grossen Dingen genügt es auch, sie gewollt zu haben“…

Rechtsanwalt Kai Behrens