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2013Wann welche Zinsen zu zahlen sind
Am 11.01.2013 schrieb ich über die Zinsen gemäß § 288 BGB. Ich schrieb, dass bei Forderungen zwischen Unternehmern 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden können.
Leider vergaß ich darauf hinzuweisen, dass nur dann dieser erhöhte Zinssatz zusteht, wenn es sich um Entgeltforderungen handelt.
Entgelt hat zunächst nichts mit Geld zu tun, sondern kommt von dem Wort Entgeltung.
Dienstleistungen zwischen Unternehmern die nicht gezahlt wurden, sollen mit dem hohen Zinssatz sanktioniert werden.
Alle anderen Gegenleistungen, die zwischen Unternehmern zustande kommen, und die nicht als Entgelt im Geschäftsverkehr zu verstehen sind, lösen den hohen Zinssatz nicht aus.
Der hohe Zinssatz kann dafür gelten für Mietzinsansprüche, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und auf Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters gemäß § 89 b HGB.
Der hohe Zinssatz gilt demnach nicht für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe (so Oberlandesgericht Hamburg), aus § 765 BGB, und auf den Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters.
Ungeklärt ist, ob der hohe Zinssatz auch für Provisionsansprüche gezahlt werden muss.
Dem Dank gilt einem Anwaltskollegen, der mich auf diese Dinge aufmerksam gemacht hat.