20
2013Die Central Krankenversicherung ließ in einem Rechtsstreit folgendes mitteilen:
„Gutachterlich beraten wurde die Rechnung mangels medizinischer Notwendigkeit um mehr als die Hälfte, …. gekürzt, wobei der Beklagte überraschender Weise die Kürzungen ohne jegliche Einwendungen akzeptiert hat. …… Die Klägerin wurde daraufhin misstrauisch und prüfte die Rechnung im Hinblick auf einen bestehenden Betrugsverdacht.“
Daraus kann man nur lernen: Bei Kürzung der Rechnung ist unbedingt zu reklamieren! Wer nicht meckert, macht sich verdächtig.