Juli 2013

Arbeitsgericht weiterhin nicht zuständig

Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen ehemaligen Vermögensberater gegeben ist.

 

Gemäß des vorliegenden Vertrages hatte der Vermögensberater die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.

 

Das Gericht meint dazu, dass durch diese Klausel der Beklagten die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit weder untersagt noch von einer Genehmigung der Klägerin abhängig sei, sie enthalte nur mittelbar wirkende Einschränkungen.

 

Auch darin, dass der Vermögensberater erst 21 Tage später anderweitig tätig sein dürfte, wollte das Gericht darin kein Tätigkeitsverbot sehen. Schließlich sei dies nur eine Verzögerung, allenfalls eine zeitliche Erschwernis, die dem Unternehmer letztendlich eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Die Freiheit, sich für die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeiten zu entscheiden, sofern diese mit den vertraglichen Pflichten des Vermögensberatervertrages im Übrigen zu vereinbaren ist, bleibt dem Handelsvertreter erhalten.

 

Jedem Bundesland sein Bräuchle

Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte kürzlich entschieden, dass ein in Facebook geposteter öffentlich lesbarer Kommentar wie:

„lasse mich nur mal richtig Hand anlegen und den Arsch in unserem Betrieb auf die Strecke legen…., trappe unserem Blocker … die Eier ein.“

nicht zu einer fristlosen Kündigung führen kann, selbst dann nicht, wenn damit der Vorgesetzte gemeint sein soll.

Die Einzelheiten waren in diesem Rechtsstreit sehr umstritten. Der Arbeitgeber hatte behauptet, die Arbeitnehmerin habe eine solche Stellungnahme in Facebook abgegeben. Diese hatte dies bestritten. Eine Beweisaufnahme hielt das Arbeitsgericht für entbehrlich.

Die Arbeitnehmerin war über 20 Jahre in dem Betrieb beschäftigt.

Das Arbeitsgericht Stuttgart verwies auf die schwäbischen Gepflogenheiten und erklärte im schwäbischen Dialekt, dass eine solche Äußerung – in Schwaben – nicht unüblich sei und erst recht ein so lang andauerndes Arbeitsverhältnis nicht fristlos beenden kann.

Geprellte Strukkis weg, geprellte Vermögensberater da

Kaum wurde die Seite der „geprellten Strukkis“ geschlossen, hat sich postwendend zu meiner Überraschung ein neues Forum angekündigt.

Sie heißt http://www.geprellte-vermoegensberater.com

Ich habe sie hier nicht verlinkt, da man ja bei Verlinkungen haften könnte. Ich werde mich auch deutlich von deren – aktuellen und künftigen – Inhalten distanzieren. Aber lesen werde ich die Berichte schon dann und wann, um mal zu sehen, was meine alten und neuen Kollegen so erlebt haben. 

 

Finanzprofi AG aus Hattersbach von 1:1 übernommen

Jetzt ist es amtlich, was die Spatzen schon seit Längerem von den Dächern zwitscherten:

1:1 Assekuranz Service hat die Finanzprofi AG übernommen. 1:1 gehört der WWK. Mitarbeiter fürchten nun eine Einflussnahme auf das Beratungsmodell, mit dem Finanzprofi geworben hatte.

Finanzprofi wurde erst 2011 gegründet und hatte einen beachtenswerten Aufstieg erlebt. Viele Vermögensberater der DVAG und Mitarbeiter von Swiss Life Select wurden übernommen. Dies hatte den Platzhirschen, wie es das Manager Magazin online nannte, gar nicht gepasst.

Auch die Verwicklung mit dem Finanzvertriebs ASG Finanz sorgte für eine gewisse „Unruhe“. Manager Magazin berichtete von einigen gerichtlichen Streitereien und davon, dass einige Mitarbeiter nicht einmal wussten, für wen von beiden sie denn überhaupt tätig seien.

Mehr zu Vertrieben im Umbruch hier im Versicherungsjournal.

LG Koblenz: Provisionsabrechnungen bis jetzt nicht nachvollziehbar

In einer mündlichen Verhandlung der OVB gegen einen Handelsvertreter 26.6.2013 wies das Landgericht Koblenz darauf hin, dass sich der Provisionsrückforderungsanspruch nicht errechnen lasse. „Die Darstellung sei nicht nachvollziehbar, … auch unter Berücksichtigung der Auflistung der Verträge und der zu berücksichtigenden Stornoreserve bzw. Stornoreserveguthabens.“

Sei es, wie es ist. Die Parteien haben sich geeinigt. 

Sturm gegen den Ex-Vorstand der HSH Nordbank

Wer im Norden wohnt und seinen Urlaub mit einem spektakulärem Prozess bereichern möchte, wird heute der Besuch des Landgerichts Hamburg empfohlen.

 

Vor dem Landgericht Hamburg beginnt heute der große Prozess wegen Veruntreuung von Bankvermögen der HSH Nordbank.

 

Erstmalig sind alle ehemaligen Vorstandsmitglieder angeklagt. Insider sprechen von einem Novum in der Bankengeschichte.

 

Die Herren Vorstände sollen leichtsinnig hohe Verluste der Landesbank in der Finanzkrise verursacht haben, die die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein mit Steuergeldern ausgleichen mussten.

 

Nonnenmacher, bei Insidern auch „Dr. No“ genannt, wird sogar noch Bilanzfälschung vorgeworfen. Vor 2 Jahren erhielt Nonnenmacher im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung in Höhe von 4 Millionen Euro (manch ein Handelsvertreter, dem auch ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, würde sich schon über eine viel kleinere Abfindung freuen). Auch Ex-Vorstand Frank Roth soll eine millionenschwere Abfindung bekommen haben.

 

Der Vorstand der Nordbank sollte im Jahre 2007 das sogenannte Omega-Finanzgeschäft durchführen. Man wollte an die Börse. Zuvor wollte man sich von belastenden Immobilienkrediten trennen. Viele Banken lehnten eine Zusammenarbeit ab. Zuletzt blieb noch die französische Bank BNP Paribas übrig. Die hatte dann auch gleich einen netten Rahmenvertrag ausgearbeitet. Sie bestand darauf, dass Nordbank ein 400 Millionen Euro schweres Paket von strukturierten Wertpapieren abnehmen muss. Darunter waren auch ein paar isländische Staatsanleihen und Zertifikate der Pleitebank Lehman Brothers.

 

Dieser Vertrag stand – wie man heute weiß – nicht unter einem guten Stern. Es wurden hohe Verluste eingeheimst.

 

Auf diesen Omega-Deal musste die Bank schließlich 330 Millionen Euro abschreiben. Insgesamt verblieb ein Minus 158 Millionen. Diese durfte der Steuerzahler übernehmen.

 

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Vorstand vor, er sei rechtzeitig von verschiedenen Stellen gewarnt worden.

 

Außerdem hatte sich die Finanzaufsicht Bafin eingeschaltet. Diese hatte man jedoch über das weitere Vorgehen offensichtlich gar nicht mehr informiert. Die Bafin verhängte später deshalb ein Bußgeld.

Ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig

Am 23.04.2013 entscheid das Saarländische Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögungsberatung gegen einen Handelsvertreter, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist.

 

Der Handelsvertreter hat die Ansicht vertreten, für die Klage sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil die Voraussetzungen erfüllt seien, nach welchen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB ein selbständiger Handelsvertreter als Arbeitsnehmer gelte. Da der Vermögensberatervertrag die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit von der vorherigen Einwilligung der Klägerin abhängig gemacht habe, sei er als ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen.

 

Dem ist die Klägerin entgegengetreten und hat sich darauf berufen, dass der maßgebliche Vertrag aus dem Jahre 2007 stammt und lediglich eine Anzeigepflicht für anderweitige Erwerbstätigkeiten vorsehe.

 

Bereits das Landgericht hat entschieden, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorlag.

 

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht schlossen sich der Auffassung an, dass der Vertrag aus dem Jahre 2007, und nicht ein früherer Vertrag, zu prüfen wäre.

Danach lege lediglich ein Verbot vor, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, nicht aber ein umfassendes Verbot, für weitere Unternehmer tätig zu sein. Auch die in dem Vertrag vorgesehene Anzeigepflicht sowie die 21tätige Prüfungsfrist würde weder einem umfassenden Verbot noch dem Erfordernis einer Zustimmung gleichgestellt werden können. Der Klägerin sei schließlich nur eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet worden, die die Freiheit des Beklagten, sich für die Ausübung einer weiteren Tätigkeit zu entscheiden, nicht einschränke (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.08.2011, 18 W 21/11).

 

Da auch keine anderen Gesichtspunkte für eine Arbeitnehmereigenschaft erkennbar waren, wurde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, und nicht an das Arbeitsgericht.

 

Saarländisches Oberlandesgericht vom 23.04.2013, Aktenzeichen 5 W 21/13

 

Scheidungsanwalt für Vermögensberater

Gestern rief mich eine Vermögensberaterin an und wünschte ein paar rechtliche Auskünfte.

Am Ende des Gespräches sagte sie mir, sie sei so enttäuscht, wie man am Ende des Vertragsverhältnisses mit ihr umgehen würde. Damit hätte sie früher nicht gerechnet.

Darauf sagte ich ihr, dass es manchmal so ist wie bei einer Scheidung. Erst am Ende merken viele, auf „was“ man sich da eingelassen hat (wobei mit was nicht der Ehegatte, sondern die Rechtsfolgen gemeint sind).

Daraufhin erwiderte die Vermögensberaterin mit einer Prise Humor, dass ich dann ja Scheidungsanwalt sei.

So hatte ich meinen Beruf bis dato noch gar nicht verstanden.

Ist die Stornohaftung versicherbar ?

Immer wieder gibt es „die Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen“. Provisionsvorschüsse sind in der Finanzdienstleistungsbranche üblich.

Es handelt sich dabei um Vorschüsse, die sich der Handelsvertreter erst im Laufe der Zeit verdienen muss. Normalerweise verdient er erst dann die Provisionen, wenn der Kunde über eine bestimmte Laufzeit in die Versicherungsbeiträge eingezahlt hat.

Kommt es vorher zu einer Stornierung, muss der Handelsvertreter die Vorschüsse zurückzahlen. Voraussetzung dafür ist, dass die Versicherungsgesellschaft oder der Vertrieb gewisse Stornobekämpfungsmaßnahmen durchgeführt hat und die Provisionsabrechnungen ordentlich darstellen können.

Gerade wegen des letztgenannten Grundes ist ein Vertrieb in der letzten Zeit immer wieder daran gescheitert, dem Gericht diese Abrechnungen schlüssig darzustellen. Man kam hier rechnerisch mit der Stornorückstellung nicht zurecht. Um hier für Klarheit zu sorgen, sollten die Handelsvertreter alljährlich die Provisionsabrechnungen schriftlich anerkennen.

Eine Mandantin sagte mir gerade eben, dass sich die Handelsvertreter in diesem Vertrieb in der Reihe aufstellen durften, um nacheinander die Anerkenntnisse abzusegnen – ein denkwürdiger Umstand, wenn man sich überlegt, dass diese Provisionsabrechnungen „unter einer gewissen Schwäche“ leiden!

Der Maklervertrieb Clarus AG aus Wiesbaden bietet seinen Maklern eine Stornoversicherung an. Diese Stornoversicherung ist gestaffelt, je nachdem, welche Stornohaftung man absichern möchte. Beispielhaft bezahle man für eine Absicherung von etwa 20.000 € monatlich etwa 25 €.

Die Absicherung greift jedoch nur dann, wenn der Kunde zumindest seinen ersten Beitrag gezahlt hat. Dem Makler, der – wie viele Handelsvertreter – Angst vor der Stornierung hat, ist diese Absicherung sehr zu empfehlen.

Berger gegen Maschmeyer

Der Tagesspiegel berichtet am 13.7.13 über Herrn Berger. Herr Berger arbeitete beim AWD. Er war glühender Verehrer des Systems. Schließlich ging er daran kaputt.

Herr Berger war zunächst erfolgreich, konnte sich das Arbeiten aber dann nicht mehr leisten – zu viele Abzüge belasteten sein Provisionskonto. Er kündigte und verlangte Schadenersatz…. und scheiterte.

Mehr zu lesen hier.

Fortsetzung: Die Denkfehler in den Strukturvertrieben

Unser treuer Leser hier zum 5. Denkfehler!

„Die Reziprozität oder keine Vergünstigung ohne entsprechende Gegenleistung.

Die Reziprozität ist ein uraltes Programm, dass in uns Menschen abläuft.

Es sagt nichts anders: „Ich helfe dir und du hilfts mir“.

Was hat das mit den großen Vertrieben zu tun. Ich meine sehr viel -besser gesagt sehr, sehr viel- nachdem ich selbst über 10 Jahre für die xxxx gearbeitet hatte.

Bei einem großen Strukturvertrieb wurde das umbenannt in: „Der Kleine (gemeint sind Vertrauensleute und Vermögensberaterassistenten) hilft dem Großen (Direktions- u. Geschäftsstellenleiter)!  In Informationsveranstaltungen und Schulungen wurde dies in Folien verpackt und im Vortag mit Projektor an die Leinwand geworfen.  Der Große (Direktionsleiter) reichte dem Kleinen (neuer Mitarbeiter) die Hand! Toll!

Der Wissenschaftler Robert Cialdini hat die Reziprozität untersucht und festgestellt, dass der Mensch es kaum aushält, wenn er in der Schuld steht.

Die Krishna-Sekte macht(e) mit der Reziporzität auch auch ihr Geschäft an öffentlichen Orten, wo einer mit einem Lächeln eine Blume verteilt und ein Grußwort sagt, mehr nicht.  Die Menschen nehmen die Blume an und freuen sich zunächst.  Danach laborierte das Gewissen und ein Zweiter bat um eine Spende. In der Regel mit Erfolg und ein erfolgreiches Geschäftsmodell für die Sekte.  Nicht so für die am Bahnhof oder am Flughafen angekommenen Menschen, die nach der Ankunft die Blumen in aller Regel ohne sichtlichen Mehrwert annahmen aber die Blume hinter der nächsten Ecke weggeworfen hatten. Es lagen nämlich noch mehr dort.

Ähnlich, würde ich heute sagen, arbeiten  mit diesem Phänoemen die meisten Vertriebe und nutzen dies für ihren Geschäftserfolg. Den meisten Menschen dort ist dies nicht bewußt, geschweige denn bekannt. Nicht, dass ich versuche, den Vertrieb mit einer Sekte in einen Topf zu werfen, wie es gerne oft gemacht wird, was ich aber selbst nicht erfahren habe und glaube. Nein, es sind die Methoden, die dort ähnlich sind und erfolgreich. Darum kommt vermutlich auch der Irrglaube her, dass ein Vertrieb auch eine Sekte sei. Die Frage wäre nur dann, ob die Methode auch gleich eine Sekte widerspiegelt. Ich glaube, dass das zu kurz gefasst wäre und lasse es einfach offen und den Leser darüber nachdenken und zu beurteilen.

Viele NGOs sammeln nach dem Krishna-Muster-zuerst schenken, dann fordern. So funktioniert’s.

Die xxxx ist darin meines Erachtens Weltmeister darin. Ich wurde am Geburtag, Weihnachten, Ostern und sonstigen Feierlichgkeiten u. Veranstaltungen mit Geschenken regelrecht überschüttet. Anfangs dachte ich noch, Uuuiii- toller Laden. Kenne ich nicht, macht keiner, was ganz außergewöhliches, was da und dort geboten wird. Die Dosis steigerte sich noch mit meiner Leistung. Also im Nachblick schon beachtlich, welche Fehler wir unbeachtet so im Leben machen.

Aber ein Vorteil hatte es für mich während meiner Zeit dort im Strukturvertrieb. Ich gehörte zu denen die einen Mehrwert für sich generierten, was aber nach meinen  Erfahrungen und Kenntnissen der Regel nicht so eintrifft, wie es sich die meisten dort vorstellen. Das Gegenteil ist der Fall. Neben den finanziellen Problemen überschatten viele dann auch noch die Privaten. Das war und ist dann nicht mehr lustig und möchte hier nicht näher darauf eingehen. Es ist sinnlos, darauf einzugehen, weil es sowieso geleugnet wird und man nicht dazu steht. Die Realität ist jedenfalls eine andere. Auf diese lassen sich die Verantwortlichen logischerweise nicht ein. Nur das was gut ist. Es ist ja auch was positives.

Klar, wenn 20% der Berater den Umsatz generieren ist das für sie und die Führungsköpfe und den Geschäftsbericht gut.

Die Frage der finanziellen Zukunft der anderen 80% in einem solchen Vertrieb wie diese, sollte aber an dieser Stelle erlaubt sein.

Die Reziprozität ist ein uraltes Programm. Wir finden es bei Tierarten, deren Nahrung hohen Schwankungen unterliegt. Als Jäger und Sammler erlegten Sie eines Tages ein Reh. Kühlschränke gab es noch keine. Das Reh war für den Einzelnen zuviel. Also teilt er es mit denen, die bei der Jagd nicht soviel Erfolg hatten. Das nächste Mal war es umgekehrt.

Der Jäger und Sammler profitierte vom anderen. Eine ausgezeichnte Überlebensstrategie. Ohne Reziprozität wäre die Menschheit ausgestorben.

Die Reziprozitätist ein über 100 Millionen Jahren altes Überlebensprogramm.

Nur mit dem heutigen Unterschied, dass der Kühlschrank bei 20% voll ist und bei 80% nicht oder erheblich weniger.“