Tendenzen in den Urteilen?

In den letzten Prozessen haben sich einige Tendenzen herauskristallisiert.

Ein Handelsvertretervertrag, der eine anderweitige Tätigkeit grundsätzlich

erlaubt, diese jedoch davon abhängig macht, dass diese Tätigkeit unter Vorlage

entsprechender Dokumente mindestens 21 Tage vor Aufnahme angezeigt wird, ist

nicht als Einfirmeneigenschaft anzusehen. Dies hat zur Folge, dass

Streitigkeiten nicht von den Arbeitsgerichten, sondern von den Amts-, Land- und

Oberlandesgerichten ausgeurteilt werden.

Tendenziell neigt die Rechtsprechung auch dazu, eine Abmahnung zu verlangen,

bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. So war die Rechtsauffassung

zweier unterschiedlicher Senate beim Oberlandesgericht Bamberg.

Einige Gerichte sehen darin, dass ein Vertrieb nach Ausspruch der ordentlichen

Kündigung den Zugang zum Intranet abschaltet oder erschwert, eine

Vertragsverletzung. Auch darin, dass nach der ordentlichen Kündigung die

Provisionen plötzlich nicht mehr als Vorschuss ausgezahlt werden, Könnte ein

Vertragsverstoß gesehen werden.

Verlangt ein Vertrieb Provisionen zurück, muss er die Forderung rechnerisch sehr

genau darstellen. Dabei muss er auch exakt beschreiben, wie die Stornoreserve

berechnet wird. Kann er dies nicht, droht der Vertrieb die Klage zu verlieren.

Auch dann, wenn ein Vertrieb sehr ordentlich und genau abrechnet, steht dem

Handelsvertreter grundsätzlich ein Buchauszug zu.

Vertragsstrafen sind nur dann wirksam, wenn zwischen vorsätzlicher und

fahrlässiger Begehung unterschieden wird. Dies entspricht nicht nur der Auffassung

des BGH aus einer Entscheidung aus diesem Jahre, sondern auch der

Ansicht des Landgerichts Marburg. Letzteres musste allerdings nicht entscheiden,

weil sich die Parteien geeinigt hatten.