Ausgleichsanspruch und Alterversorgung

Nach § 89 b Abs. 1. Ziff. 3 HGB muss die Zahlung des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Um­stände per Billigkeit entsprechen. Nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.1966 (VII ZR 263/04) und vom 17.11.1983 (I ZR 139/81) können Altersversorgungsleistungen des Unternehmens – nicht hinge­gen bereits die Anwartschaft auf diese Leistungen, wenn die Leistung selbst z. B. wegen der Kündi­gung des Vertretervertrages nicht zum Zuge kommt! – aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsan­spruch angerechnet werden. Wird z. B, eine Altersversorgung in Form einer Kapitalversicherung gewährt und sind die Beiträge je zur Hälfte vom Unternehmen und vom Vertreter aufgebracht worden, so kann die halbe Leistung aus der Kapitalversicherung (Versicherungssumme und Dividende) auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Fälligkeit der Versicherungsleistung der halbe Wert der Kapitalversicherung anzurechnen ist. Liegt der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses hingegen nach der Fälligkeit der Versicherungsleistung, so wird sich der Vertreter die Anrechnung einer angemessenen Verzinsung der halben Versiche­rungsleistung gefallen lassen müssen.

Abweichend davon hat der BGH am 23.2.1994 (VIII ZR 94/93) entschieden, dass freiwillige Leistungen des Unternehmens für die Altersversorgung des Handelsvertreters mangels entsprechender Verein­barung jedenfalls dann nicht auf den Ausgleichsan­spruch anzurechnen sind, wenn der Versorgungsanspruch erst 21 Jahre nach dem Ende des Handelsvertreterverhältnisses fällig wird.

Gegen die auf der Grundlage dieser Urteile in den Versorgungswerken der Unternehmen vereinbarten Klauseln, wonach die Altersversorgung des Unter­nehmens auf den Ausgleichsanspruch aus Billig­keitsgründen angerechnet wird, hat sich der BVK mit einer AGB-Klage gegen die Allianz gewandt. Der BGH hat mit Urteil vom 20.11.2002 (Vlll ZR 146/01) entschieden, dass der pauschale Abzug der Versorgungsleistungen vom Ausgleichsanspruch ohne Prüfung der Billigkeit unzulässig ist. In Zukunft muss also in jedem Einzelfall eine Billigkeitsprüfung vorgenommen werden. Sofern die Auffassungen der beteiligten Parteien darüber auseinandergehen, sind wiederum die Gerichte gefragt.

ln einer vom BVK unterstützten Einzelfall­entscheidung hat der BGH ebenfalls am 20.11.2002 (VIII ZR 211/01) den vollen Abzug der Versorgung vom Ausgleichsanspruch für billig erklärt, obwohl die Anrechnungsklausel AGB-rechtlich unzulässig ist. Per BVK wird sich mit dieser Entscheidung na­türlich nicht zufrieden geben.