„Hohes Gericht, ich kann mich an nichts erinnern“

Gestern gab es in den idyllischen Ort Schleswig eine Verhandlung vor dem  Oberlandesgericht. Geklagt hatte ein Vertrieb gegen ein Handelsvertreter.

 

Dieser Vertrieb leistete im Rahmen eines sogenannten Gebietserweiterungskonzeptes regelmäßige Zahlungen  an einen Handelsvertreter.

 

Dieser stammte aus Norddeutschland und sollte in Freiburg einen neuen Standort gründen. Dem Handelsvertreter wurden dafür Kundenadressen zur Verfügung gestellt (diese stellten sich als untauglich heraus, weil die Kunden schon dann, als sie den Namen des Vertriebs hörten, auflegten).

 

Es handelte bei den Vorschüssen sich um monatliche Leistungen à 2.000 €. Insgesamt wollte der Vertrieb etwa 25.000 € zurückbekommen.

 

Für den Handelsvertreter stellte dieser Prozess bereits eine existentielle Bedrohung dar.

 

Zuvor wurde ihm von einem Vorstandsmitglied versprochen, dass er diese Zahlungen nicht zurückgeben müsse. Ihm wurde sogar auf einem persönlichen Schreiben dieses Vorstandsmitgliedes zugesichert, dass es sich um nicht rückzahlbare Vorschüsse handelt.

 

Dieses Schreiben wurde vor dem maßgeblichen Vertrag unterschrieben. Der maßgebliche Handelsvertretervertrag hatte indes einen anderen Inhalt. Danach sollten alle Vorschüsse zurückgezahlt werden.

 

Zunächst kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Itzehoe. In diesen Rechtsstreit machte das Gericht kurzen Prozess. Obgleich Zeugen angeboten wurden, wurde der Handelsvertreter zur Rückzahlung verurteilt.

 

Das Oberlandesgericht Schleswig meinte, das Landgericht habe vorschnell geurteilt. Jedenfalls müsse eine Beweisaufnahme durchgeführt werden, um zu ermitteln, ob es sich bei dem Handelsvertretervertrag tatsächlich um einen Scheinvertrag handelt und ob möglicherweise anderweitige Dinge abgesprochen wurden.

 

Das ehemalige Vorstandsmitglied hatte sich übrigens mittlerweile von dem Vertrieb verabschiedet und ist jetzt bei der Konkurrenz tätig. 

 

Dieses Ex-Vorstandsmitglied und zugleich geladener Zeuge wollte nicht als Zeuge aussagen, weil er zur gleichen Zeit eine Direktionsleiterkonferenz hätte. Das Gericht wollte dies nicht als genügende Entschuldigung werten lassen. Dieser Zeuge meldete sich jedoch am Gerichtstermin kurzfristig krank, weil der weh tun würde.

 

Dennoch waren vier Zeugen anwesend.

 

Der erste Zeuge war die sogenannte rechte Hand des ehemaligen Vorstandsmitglieds. Dieser war noch immer bei dem Vertrieb beschäftigt. Er gab zu verstehen, dass er sich nicht mit den vertraglichen Angelegenheiten auskenne, nichts davon wusste, dass irgendwann einmal versprochen wurde, dass man diese Vorschüsse nicht zurückzahlen müsse. Von irgendwelchen Versprechungen des Vorstandsmitgliedes wusste er nichts. Er hätte mit Provisionen und vertraglichen Angelegenheiten nichts zu tun. Auch Schreiben, die aus seiner Feder stammten, konnten seine Erinnerung nicht auffrischen. Er habe diese vielleicht gar nicht verfasst. Konkreten Fragen wich er immer wieder aus.

 

Dann wurde es interessant.

 

Der zweite Zeuge ist Pilot. Auch er nahm an dem Gebietserweiterungskonzept teil. Er sollte das Gebiet in Frankfurt erweitern.

 

Er berichtete davon, dass auch er Vorschüsse erhielt. Auch ihm wurde mündlich und schriftlich zugesagt, dass er diese Vorschüsse nicht zurückzahlen müsse. Er war sich sicher, dass dies auch für den Beklagten dieses Verfahrens gelte.

 

Erstaunlicherweise bekam er von dem ersten Zeugen, dem treuen Vertriebsmitarbeiter, einen Anruf, indem dieser sagte, dass auch der Vertrieb die Zahlungen  von ihm verlangen würde. Dann wurde diesem ersten Zeugen die schriftliche Zusage des Vorstandsmitglieds zugesandt, woraufhin der Vertrieb dann auf die Geltendmachung verzichtet hatte.

 

Nach dieser ausführlichen Zeugenbefragung unterbrach das Gericht und zog sich zur Beratung zurück.

 

Danach war dem Gericht klar, dass der Anspruch des Vertriebes nicht bestand. Dem Gericht war auch klar, dass der erste Zeuge gelogen hatte.

 

Es war dem Gericht auch klar, dass der erste Zeuge sehr wohl in die vertraglichen Dinge eingeweiht war und die konkreten Zusicherungen kannte.

 

Das Gericht riet dingend an, der Vertrieb solle  seine Klage insoweit zurücknehmen.

 

Ansonsten würde das Gericht ein Urteil verfassen, indem diese Rechtsauffassung deutlich zum Ausdruck kommt. Es würde auch deutlich zum Ausdruck kommen, dass der verdiente Mitarbeiter des Vertriebes falsch ausgesagt hatte. Insgesamt war dies für den Handelsvertreter, meinem Mandanten, ein sehr schönes Ergebnis.

 

Mein Mandant hatte mir zuvor angekündigt, dass er den gestrigen Verhandlungstag nicht überstehen würde, ohne eine Träne zu vergießen. Entweder würde er anschließend vor Freude oder vor Ärger weinen. Dass anschließend Tränen des Glücks zu sehen waren, gab der Angelegenheit einen besonderen Abschluss.