09
2014Schwerpunktmäßige Rückbetrachtung auf 2013
Der Jahreswechsel ist immer ein Anlass, über das alte Jahr noch einmal nachzudenken.
Wenn Verträge unterschrieben werden und eine Vertragspartei glaubt, ein Vertrag werde verletzt, kommt es unweigerlich zu einem Streit.
Dabei spielt es eine große Rolle, ob Vertragsklauseln wirksam sind. Diese stehen immer wieder auf einem Prüfstand.
Im Vermögensberatervertrag der DVAG gibt es ein Wettbewerbsverbot und damit verbundene Vertragsstrafen. Während die Gerichte dazu neigen, das Wettbewerbsverbot für wirksam zu erachten, tendieren einige Gerichte dazu, die Vertragsstrafen nicht anzuerkennen. Dabei wird Bezug genommen auf eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die eine Vertragsstrafe für unwirksam hält, wenn diese unabhängig von dem Grad des Verschuldens verlangt werden könnte.
Dennoch bleibt der Raum für Schadensersatzansprüche im Falle eines Wettbewerbsverstoßes, wenn der Schaden berechnet wird. Auch hier lag ein Schwerpunkt.
Ein weiterer Schwerpunkt lag daran, dass sich Vermögensberater bei Ende des Vertrages zu Unrecht behandelt fühlten. Hier ging es darum, dass keine oder geminderte Provisionen gezahlt wurden, das Intranet teilweise ganz gesperrt, teilweise eingeschränkt wurde. Auch hier haben einige Gerichte dies als Vertragsverstoß gewertet.
Ein weiterer Schwerpunkt ist der Streit um die Provisionen. Viele Gerichte vertreten hier die Auffassung, dass die Abrechnungen der DVAG nachvollziehbar sind. Daher müsste der Vermögensberater darlegen und beweisen, wenn er meint, dass hier irgend etwas falsch gelaufen ist.
Auch neigen die Gerichte dazu, den Umstand zu bewerten, dass ein Vermögensberater jahrelang die Abrechnungen hingenommen hat, ohne diese zu hinterfragen.