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2014Kleine Urteilsempfehlung
Da hat doch kürzlich das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass auch nach Vertragsende des Handelsvertreters diesem noch Provisionen zustehen.
Und zwar dafür, dass er Mitarbeiter während der Vertragslaufzeit angeworben hat, die nach Vertragsende noch weiter vermitteln. Diese Provisionen stehen (da die Vermittlung ja noch während des Vertrages stattfand) dem Handelsvertreter auch noch nach Vertragsende zu.
Der Handelsvertreter war Maklerbetreuer. Fraglich ist, inwieweit dies auf Strukturvertriebe umzusetzen ist, bei denen die Neuanwerbung von Mitarbeitern ja auch gefordert wird.