Debeka akzeptiert Vollmacht nicht

Ein Unternehmensberater kündigte für einen Mandanten den Bausparvertrag und bat um Auszahlung des Guthabens. Dabei überreichte er eine Vollmacht in Kopie.

Er bekam die Antwort, die Vollmacht werde nicht akzeptiert, der Kunde solle selbst kündigen und der Makler würde unerlaubte Rechtsberatung leisten.

Nach drei Monaten kündigte der Kunde schließlich noch mal persönlich.

Worin die Debeka die unzulässige Rechtsberatung sehen wollte, konnte sie bis heute nicht abschließend aufklären. Eine Beratung, so der Unternehmensberater, hatte es nämlich gar nicht gegeben.

Jetzt will die Debeka die Kündigungsfrist erst ab Zugang der vom Kunden selbst unterschriebenen Kündigung berechnen, also noch weitere 6 Monate.

Als Anwalt bekommt man Zweifel, ob hier das BGB neu erfunden wurde. Denn in § 164 BGB steht:  Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.

Auf gut deutsch: Die Kündigung durch den Berater als Bevollmächtigter ist zu akzeptieren!