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2014Die Berichterstattung des Handelsvertreters
Gemäß § 86 Abs. 2 HGB ist jeder Handelsvertreter verpflichtet, über jede Geschäftsvermittlung bzw. jeden Geschäftsabschluss Nachricht zu erteilen.
Der Berichtsinhalt hängt vom Einzelfall, beispielsweise von der Struktur des Unternehmens, dessen jeweiliger konkreter wirtschaftliche Lage, Art und Umfang des Geschäftes sowie dem Kunden ab.
Abgesehen vom konkreten Einzelgeschäft hat der Handelsvertreter den Markt zu beobachten und dem Unternehmen sich abzuzeichnende Änderungen rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Wegen seiner Markt- und Kundennähe vermag der Handelsvertreter auf diese Art und Weise die Produktions- und Absatzpolitik des vertretenden Unternehmens maßgeblich zu beeinflussen.
Die Mitteilungen sind unverzüglich zu beachten, bei größeren Geschäften kann ein Zwischenbericht erforderlich sein.
In welcher Art und Weise (z. B. schriftlich, per E-Mail oder telefonisch) der Handelsvertreter Bericht zu erstatten hat, bleibt ihm überlassen. Vertragliche Regelungen sind zulässig. Gibt es keine vertraglichen Regelungen, kann bei berechtigtem Interesse ein Weisungsrecht des Unternehmens bestehen, wobei die Grenze im Kernbereich der Selbstständigkeit des Handelsvertreters liegt. Abzuwägen ist immer das Informationsbedürfnis des Unternehmens. Auf der einen Seite und auf der anderen Seite eine unzumutbare Tätigkeitskontrolle des Handelsvertreters.
Ein Weisungsrecht, Berichte in einer bestimmten Form zu erfassen, kann sich nicht zuletzt daraus rechtfertigen, dass gerade im Gebiet des betroffenen Handelsvertreters ein Umsatzrückgang festzustellen ist.
So entschied auch der Bundesgerichtshof.
Die Intervalle der Berichte können vertraglich geregelt sein. Fehlt eine vertragliche Regelung, kann der Unternehmer eine regelmäßige Berichterstattung verlangen, auch sogar wöchentlich, wenn dies sachlich begründet ist, z. B. bei Umsatzrückgang.
Ob der Handelsvertreter darüber – freiwillig – informieren muss, wenn er beabsichtigt, nach Vertragsende ein Konkurrenzunternehmen zu gründen, ist streitig. In der Praxis dürfte diese Frage jedoch keine Rolle spielen, da eine gerichtliche Entscheidung darüber ohnehin erst dann erweitert werden kann, wenn das Handelsvertreterverhältnis bereits beendet wurde.
Ein Verstoß gegen diese Fristen könnte sich allenfalls auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 89b auswirken. Eine Verletzung gegen bestehende Offenbarungspflichten könnte sogar zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b Abs. 2 Nr. 2 HGB führen.