Kick-Back-Urteile auch für Makler?

Die fehlende Transparenz bei Versicherungsgeschäft war schon lange ein Mangel, der in der Finanzdienstleistungsbranche kritisiert wurde.

Bei der Vermittlung von Fondgeschäften hatte der Bundesgerichtshof darauf insofern reagiert, als er gesagt hatte, dass die Versicherungsgesellschaft über Provisionen und Aufgabeaufschläge informieren muss. Anderenfalls kann der Vertrag rückabgewickelt werden (so genannte Kickback-Urteile).

Was aber ist, wenn eine Makler den Vertrag vermittelt hat? Vor etwa 10 Jahren z.B. vermittelte ein Makler Fondgeschäfte an die Gerling Lebensversicherungs AG. Diese hatten eine mehr als 50jährige Laufzeit. Bei Einzahlung von 50,00 € monatlich würden dafür pro Vertrag etwa 1.500,00 € Provisionen anfallen. Und dies pro Vertrag! Selbstverständlich wurde der Kunde auch darüber nicht informiert.

Selbst im Nachhinein halten Fondgesellschaften die tatsächlichen Zahlungen  oftmals geheim.

So hatte der Bundesgerichtshof zunächst am 19.12.2006 unter dem Aktenzeichen XI ZR 56/05 entschieden, dass eine Bank ihrem Kunden, dem sie den Erwerb von Fondanteilen empfiehlt, darüber aufzuklären hat, dass und in welcher Höhe sie von der Fondgesellschaft Rückvergütungen (so genannte Kickbacks) erhält.

Zunächst stellte der Bundesgerichtshof maßgeblich auf eine Verletzung des Interessenskonflikts ab und einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG.

Der Bundesgerichtshof hat dann in einem Beschluss vom 20.01.2009 unter dem Aktenzeichen XI. ZR 510/07 diese Rechtsprechung ausgeweitet. Der Bundesgerichtshof stellte in diesem Beschluss klar, dass eine generelle Aufklärungspflicht nur den Berater treffe, da dieser seine Empfehlung an den Interessen des Kunden auszurichten habe, sich durch die Kickback-Zahlung aber in einem Interessenskonflikt befinde. Dem gegenüber bleibe es bei dem bloßen Vermittler, der im Lager des Kapitalsuchende steht und deshalb keine anlegergerechte Empfehlung schuldet, dabei, dass über Innenprovisionen ungefragt erst ab einer Höhe von 15 % aufzuklären ist.

Der Bundesgerichtshof stellte auch klar, dass es egal wäre, um was für eine Kapitalanlage es sich handeln würde. Die Offenlegungspflicht für Berater gelte für alle Anlagemodelle.

Der Bundesgerichtshof unterscheidet also zwischen Berater mit einer generellen Aufklärungspflicht und dem Vermittler, der im Lager des Kapitalsuchenden steht und erst ab einer Höhe von 15 % aufzuklären hat. Dazu gehört dann wohl auch der Makler.

Wenn der Bundesgerichtshof am 15.04.2010 unter dem Aktenzeichen III ZR 196/99 entschieden hatte, dass ein freier Anlageberater nicht über seine eigenen Provisionen (Kickbacks) aufklären muss, so müsste dies erst recht für den Makler gelten.

Schließlich entschied er, dass eine Bank grundsätzlich eine Aufklärungspflicht habe. Weil der Kunde mit der Bank regelmäßig langjährige Geschäftsbeziehungen pflegt, könne er nicht davon ausgehen, dass einzelne Tätigkeiten weitere Kosten verursachen. Dem gegenüber weiß ein Kunde bei einem freien Anlageberater, dass dieser Geld kostet. Mithin besteht für ihn grundsätzlich keine Verpflichtung, ungefragt über eine erwartete Provision aufzuklären. Das müsste also auch für die von einem Makler vermittelten Fond gelten.