Die Berechenbarkeit von Prozessen

Oft lässt sich ein Prozessverlauf vorhersagen. Manchmal gibt es jedoch „Ausbrecher“, die auch einen erfahrenen Anwalt erstaunen.

Dies lässt sich nur mit der „Freiheit des Richteramtes“ erklären.

Wikipedia erklärt dies wie folgt:

„Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG, § 25 DRiG). Einer Dienstaufsicht untersteht der Richter nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Die richterliche Unabhängigkeit ist grundlegendes Merkmal einer rechtsstaatlichen Rechtspflege. Durch die richterliche Unabhängigkeit wird die für den Rechtsstaat unerlässliche Gewaltenteilung garantiert und sichergestellt, dass der rechtsunterworfene Bürger sich einem neutralen Richter gegenübersieht. Die richterliche Unabhängigkeit besteht im Interesse der Rechtssuchenden, ist also kein Grundrecht und kein Standesprivileg der Richter.

Man unterscheidet die sachliche Unabhängigkeit und die persönliche Unabhängigkeit. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet Freiheit von Weisungen. Dabei ist Weisung im weitesten Sinne zu verstehen: jede Art von Einflussnahme ist unzulässig. Weder ein Gerichtspräsident noch ein Justizminister kann einem Richter eine Anweisung geben, wie er einen bestimmten Fall zu entscheiden hat. Auch Beurteilungen und Maßnahmen der Dienstaufsicht dürfen keine ausdrückliche oder indirekte Anweisung enthalten, wie der Richter in Zukunft zu entscheiden hat. Die sachliche Unabhängigkeit kommt jedem Richter, auch dem Richter auf Probe und dem ehrenamtlichen Richter, zu. Persönliche Unabhängigkeit bedeutet, dass der Richter gegen seinen Willen in der Regel nicht aus seinem Amt entlassen oder versetzt werden kann (§ 30 DRiG). Die persönliche Unabhängigkeit dient der Absicherung der sachlichen Unabhängigkeit und soll verhindern, dass ein missliebiger Richter entlassen oder versetzt wird. Entlassungen oder Versetzungen als Disziplinarmaßnahme sind nur durch Richterspruch (also wiederum durch unabhängige Richter) möglich. Persönliche Unabhängigkeit kommt nur den auf Lebenszeit angestellten Richtern zu (Art. 97 Abs. 2 GG). Auch ehrenamtliche Richter können aber gegen ihren Willen nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden (§ 44 Abs. 2 DRiG).“

Vor Gericht ist es eben nicht wie auf hoher See.