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2014Damit habe ich nicht gerechnet
Bei den Rechtsfragen, ob Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen sind, erlebt man mitunter die eine oder andere Überraschung. Damit habe ich nicht gerechnet.
Gestern vor dem Landgericht München ging es um die Frage, ob ein Urteil des Amtsgerichtes Weilheim aufgehoben werden soll.
Das Amtsgericht Weilheim hatte einem Berater den Buchauszug verwehrt, zugleich auch die sich aus dem Buchauszug ergebenen Provisionen und darüber hinaus dem Vertrieb abgesprochen, dass ihm noch Rückzahlungsansprüche zustehen.
Das Landgericht München meinte, das sei grundsätzlich alles falsch.
Als die Richterin darauf angesprochen wurde, dass die Abrechnungen arithmetische Fehler enthalten würden, und diese leicht mit einem Dreisatz auszurechnen wären, wollte die Richterin diese Berechnungen nicht „nachvollziehen“. Der Vertrieb argumentierte, dass man ja nicht mehr zurückfordere, als man gezahlt habe. Das ist allerdings eine „Milchmädchenrechnung“, da es sich hier ja um prozentuale Rückforderungen handelt.
Wenn von 1000 Euro Vorschuss die Hälfte zurückzuzahlen sind, weil die andere Hälfte verdient ist, sind das 500 Euro. Wenn jedoch tatsächlich 600 € verlangt würden, wäre das zu viel. Das ist zwar weniger, als gezahlt wurde, aber rechnerisch immer noch zu viel.
Ich beantragte dann, dass – sollte das Gericht dies rechnerisch nicht nachvollziehen können – darüber ein Gutachten eingeholt werden müsse, was aber das Gericht für zu spät erachtete, weil man hier ja schon in der Berufung wäre. Darauf antwortete ich, dass ich bisher auch davon ausging, dass solch leichte Rechenaufgaben eigentlich noch ohne Gutachten zu lösen wären. Dass diese Rechenaufgaben derart Schwierigkeiten bereiten und Sätze wie „wir fordern ja nicht mehr zurück, als wir gezahlt haben“ beim Gericht für Verwirrung sorgen – damit habe ich nicht gerechnet.