Wie errechne ich meinen Ausgleichsanspruch, wenn ich nicht nach den Grundsätzen abrechnen will

Der Ausgleichsanspruch kann auch „nach dem Gesetz“ errechnet werden. Dies ist jedoch schwierig und risikoreich.

In den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen hatte der Handelsvertreter zunächst versucht, erstinstanzlich den Ausgleichsanspruch über die gesetzlichen Grundlagen zu errechnen und einzuklagen. Damit ist er erstinstanzlich gescheitert.

Erst als sich der Handelsvertreter dazu entschlossen hatte, die Berechnungen auch über die Grundsätze vorzunehmen, wollte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diesem nachkommen. Das wurde dann anschließend vom Bundesgerichtshof bestätigt. Der Vertrieb hatte sich dagegen gewehrt und Revision eingelegt.

Nach den gesetzlichen Grundlagen müsste man sich bei der Berechnung des Ausgleiches bei den dynamischen Lebensversicherungen zunächst darüber Gedanken machen, welche Provision der Vertreter für die Vermittlung dynamisierter Lebensversicherungen erhalten hat. Würden dann Ansprüche auf Grunde einer wirksamen Provisionsverzichtsklausel mit Ende des Vertrag es entfallen, so partizipiert der Vertreter nicht mehr an den Dynamisierungen, wenn der Vertrag beendet ist. Er erleidet also nach Vertragsende Verluste. Diese Verluste sind im Rahmen einer so genannten Abwanderungsquote zu prognostizieren.

Maßgeblich ist also eine so genannte Abwanderungsquote. Die Abwanderungsquote kann sich aus den Zahlen der letzten Jahre ergeben. Hier müsste dann prozentual ermittelt werden, wie viele Verträge in den letzten Jahren prozentual weggefallen sind.

Ausgangsüberlegung ist die Provision, die der Vermittler in den letzten Jahren für die Dynamisierung bekommen hat.

 

Rechenbeispiel:

 

Wenn wir im letzten Vertragsjahr von einer Provision für Dynamisierungen von 5.000,00 € ausgehen, wird dies wie folgt berechnet:

 

Erstes Folgejahr 

 

Jahresanfang    Abwanderung 10 %           Jahresende

5.00,00 €                                                       4.50,00 €

 

 

Zweites Folgejahr 

 

Jahresanfang    Abwanderung 10 %           Jahresende

4.50,00 €                                                       4.05,00 €

 

 

Drittes Folgejahr 

 

Jahresanfang    Abwanderung 10 %           Jahresende

405,00 €                                                       3.64,50 €

 

 

Viertes Folgejahr 

 

Jahresanfang    Abwanderung 10 %           Jahresende

364,50 €                                                       328,05 €

 

 

Fünftes Folgejahr 

 

Jahresanfang    Abwanderung 10 %           Jahresende

328,05 €                                                       295,24 €

 

 

Die Provisionsverluste aus fünf Jahren betragen somit 1842,79 €.

 

Des Weiteren wird (nach Gillardon) ein Abzinsungsfaktor von 3 Prozent für fünf Jahre gebildet = 55,28

Der Ausgleichsrohbetrag wird nunmehr errechnet aus der Summe der Provisionsverluste in Höhe von 1842,79 € geteilt durch 60 (=5 Jahre) multipliziert mit 55,28 = 1842,79 geteilt durch 60 x 55,28 = 16.979,06

Danach wären 16.979,06 € auszugleichen.

Diese Berechnung ist wesentlich riskanter und ungenauer. Schon allein die Provisionsverluste zu berechnen, die der Vermittler im Bereich der dynamisierten Lebensversicherungen hat, ist äußerst schwierig. Hier würde eine derart exakte Auskunft erforderlich sein, um all die Zahlen präsentieren zu können, die gerichtlich erforderlich sind, so dass dies bereits ein erhebliches Risiko darstellt und schon daher die Ermittlung über die Grundzüge vorzuziehen ist.