Makler haben nur bedingten Auskunftsanspruch

Der Makler ist kein Handelsvertreter.

„Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer. Betrauung bedeutet Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter, aus dem sich für den Vertreter eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt. Ständig meint eine auf Dauer angelegte Bindung, die mehr ist als eine bloß langfristige Geschäftsbeziehung.

Diese Pflicht zum Tätigwerden gegenüber einem Unternehmer hat der Makler nicht.“ –

So fasste es einmal das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 22.12.2011 unter dem Aktenzeichen I-16 U 133/10 zusammen. Daraus ergeben sich eine Reihe von Konsequenzen:

Dem Makler steht kein Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zu.

Auskunft könnte er dennoch verlangen. Anspruchsgrundlage wäre dann § 242 BGB – Treu und Glauben.

Ein Auskunftsanspruch besteht nach Auffassung des Gerichtes jedoch nur dann, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne billig belastet zu sein, zu geben vermag.

Gemäß § 100 HGB ist der Makler übrigens verpflichtet, ein Tagebuch zu führen.

Sämtliche Informationen, die der Makler zur Berechnung seiner Courtageansprüche benötigt, könnte er sich mit geringem Aufwand beschaffen, auch mit Hilfe der Versicherungsnehmer, da diese seine Kunden sind.

Wenn der Versicherungsnehmer das Informationsinteresse des Versicherungsmaklers vorrangig zu erfüllen hätte, ständen dem Makler keine Auskunftsansprüche gegen das Versicherungsunternehmen zu.