Provisionen für den Honorarberater und Honorare für den Provisionsberater

Wenn ein neuer Paragraf etwas verbietet, heißt das noch lange nicht, dass der alte Paragraf etwas erlaubt – oder umgekehrt.

Bernd Mikosch von Fonds Professionell-Online hat sehr schön beschrieben, wie schwer sich die Gesetzgebung tun kann.

Das neue Honoraranlageberatungsgesetz schreibt 34h-Beratern (also Beratern nach § 34 GewO) vor, sich ausschließlich von ihren Kunden bezahlen zu lassen.

Und was ist mit den „alten“ 34f-Vermittlern? Wird ihnen jetzt verboten, Honorare in Rechnung zu stellen.

Nach einer Entscheidung des Bund-Länder-Ausschusses Gewerberecht dürfen die 34f-Vermittler beides.  „Sie können daher deutlich flexibler agieren als die „waschechten“ Honorarberater, also auch Mischmodelle anbieten“, so Mikosch.