Einigung mit Swiss Life Select

Das Jahr 2015 begann mit einem Gerichtstermin, indem es um Provisionsrückzahlungen eines ehemaligen AWD- Beraters an SwissLife Select ging.

Der Prozessbevollmächtigte von SwissLife Select wies darauf hin, dass es sich bei den Übergang von AWD zu SwissLife Select lediglich um eine Namensänderung handeln würde. Eine Umformierung oder eine Übernahme liege dagegen nicht vor. Dies werde oft verwechselt.

Sogar die Adresse vom AWD-Platz hin zum Swiss Life Select-Platz wurde umbenannt. Die Richterin hinterfragte, wie das denn möglich sei, ohne wohl eine Antwort zu erwarten.

In der Sache selbst ging es um die üblichen Fragen, ob und wann Vertriebe von den Handelsvertretern Provisionen zurückverlangen können.

Es ging um die Frage der Verständlichkeit der Abrechnung, und auch um die Frage der sogenannten Nachbearbeitung. Scheidet ein Handelsvertreter bei SwissLife Select/ vormals AWD aus, so ist SwissLife Select/ vormals AWD verpflichtet, eine endsprechende Nachbearbeitung zu betreiben.

Dies war hier streitig.

Der Handelsvertreter, der schon seit Jahren bei AWD ausgeschieden war, hatte seinerzeit noch die Rückzahlung einer Softwarepauschale geltend gemacht. SwissLife Select hatte ihn im Jahre 2011 dazu ein Angebot überreicht, dass er dieses Angebot angenommen hatte. Seine Ansprüche auf Rückführung der Softwarepauschalen waren nunmehr verjährt.

In Anbetracht dessen, dass der Handelsvertreter noch eine Menge von Altlasten, die aus dem Handelsvertreterverhältnis stammten, zu stemmen hatte (Zahlungsverpflichtungen der alten Büromiete, Rückstände bei der Krankenversicherung), suchte man vor Gericht nach einer wirtschaftlichen Lösung. An dieser Stelle möchte ich den Prozessbevollmächtigten von SwissLife Select ein Lob aussprechen. Auch er bemühte sich telefonisch um eine wirtschaftliche Lösung. Die Beteiligten einigten sich dann auf eine erträgliche und begrenzte Ratenzahlung.