Ein bisschen Stornobekämpfung

Am 22.01.2015 wurde vor einem Amtsgericht darüber gestritten, ob ein HB Provisionen zurückzahlen soll, die er zuvor als Vorschuss erhalten hat.

Fraglich war, ob der klagende Vertrieb entsprechende Stornobekämpfungsmaßnahmen durchgeführt hatte. Im Zuge der Beweisaufnahme ergb sich, dass der Vertrieb Mitteilungen erhalten hatte, dass die entsprechende Versicherung regelmäßig Mahn- oder Erinnerungsschreiben übersendet, wenn ein Kunde nicht mehr zahlt.

Automatisch ging dann innerhalb des Betriebes auch jeweils ein Besuchsauftrag heraus. Wenn der Vertriebsmitarbeiter nicht mehr für den Vertrieb tätig war, erhielt den Besuchsauftrag der jeweilige Betreuer als Bestandsnachfolger.

Dann wurden die Kunden befragt. Diese schilderten ein buntes Bild aller typischen Abläufe, wenn ein Handelsvertreter den Vertrieb verlässt.

1.

Viele Kunden schilderten, dass man sie einfach, nach dem der ursprüngliche Ansprechpartner aus dem Vertrieb ausgeschieden war, allein gelassen habe. Man habe dort keinen Ansprechpartner mehr gehabt. Man sei weder angeschrieben noch kontaktiert worden. Es gab keinen Anruf und auch keinen Besuch.

2.

Ein Kunde schilderte, dass es doch einen Anruf gegeben hatte. In diesem Anruf ging es wohl aber nicht darum, um Verträge zu retten, sondern nur darum, um Informationen zu bekommen, ob der ausgeschiedene Berater Abwerbungen vornimmt. Nur danach wurde nämlich konkret gefragt.

Dieser angerufene Kunde fand den neuen Berater jedoch unsympatisch und entschied sich dazu, von dem Vertrieb in Zukunft nicht mehr betreut zu werden.

3.

Eine Kundin sagte, sie hänge sehr an dem alten Berater und entschied sich deshalb dazu, diesem zu der neuen Versicherung zu folgen. Sie hatte deshalb aus eigenem Antrieb sämtliche alte Versicherungen gekündigt und neue bei dem Berater abgeschlossen.

Etwas anderes kam für sie auch gar nicht in Betracht. Wenn jemand angerufen hätte, um die von ihr stornierten Verträge zu retten, hätte sie dies abgelehnt.

4.

Einige Kunden waren sich da unsicher. Sie schilderten, dass sie keinen Ansprechpartner mehr hatten und deshalb storniert hätten. Wenn jemand angerufen hätte und ein gutes Angebot vorgelegt hätte, hätte man sich vielleicht auch dazu entschieden, die alten Verträge zu erhalten.

Einige Kunden sagten, sie hätten nach dem Ausscheiden „ihres“ Beraters im Internet nach günstigeren Alternativen umgesehen. Dort hatten sie festgestellt, dass es günstigere Anbieter der gleichen Versicherungsleistungen gibt. Deshalb hatte man sich dazu entschieden, die alten Verträge zu lösen.

Die Beweisaufnahme spiegelte ein typisches Bild der Abläufe wider, wenn ein Berater ausscheidet. Wer glaubt, dass der ausscheidende Berater oder der Bestandsnachfolger aggressiv die Kunden zur Umdeckung drängen würde, wurde im Rahmen der Beweisaufnahme eines Besseren belehrt. Aggressives Abwerben oder Umdecken hat es nämlich nicht gegeben.

Das Gericht muss nun darüber entscheiden, ob die Stornobekämpfungsmaßnahmen ausreichend waren. Es hat ja – ein bisschen – Stornobekämpfung gegeben. Der Bundesgerichtshof hatte festgelegt, dass es immer eine Frage des Einzelfalles sei, welche Stornobekämpfungsmaßnahmen genügen würden.