Amtsgericht Obernburg zu den Pflichten der Nachbearbeitung

Am 04.11.2014 erließ das Amtsgericht Obernburg folgenden Beschluss:

„Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe dem Beklagten Provisionsabrechnungen zugesandt und der Beklagte habe insoweit eine Prüf- und Rügepflicht, was zu einem Anerkenntnis des Saldos führt, ist dies unzutreffend.

 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Urteil vom 30.04.1999 ( 16 U 74/98) in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung ausgeführt:

Ein Saldoanerkenntnis eines Handelsvertreters ist gemäß § 87 c V HGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind die Informationsrechte des Handelsvertreters unabdingbar. Die Vorschrift erfasst nicht nur Klauseln, welche die Rechte des Handelsvertreters auch nur mittelbar beschränken oder ausschließen, in dem sie ein Anerkenntnis durch widerspruchslose Entgegenahme einer Abrechnung fingieren. Der Unternehmer kann auch nicht durch Vereinbarungen in sonstiger Weise die Rechtsverfolgung oder Verteidigung des Handelsvertreters gegen Provisionsrückbelastungen in einer gegen den Sinn und Zweck des § 87 C Hintergrund verstoßenen Weise beschränken. Im Hinblick auf § 87 c V HGB dürfen Provisionsansprüche des Handelsvertreters auch nicht in ein Kontokorrentverhältnis mit fingiertem Anerkenntnis eingestellt werden.

 Wenn ein Versicherungsunternehmen einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich einer bereits teilweise ausgezahlten Provision für ein noch nicht vollständig durchgeführtes Geschäft geltend macht, hat es die in § 87 h Abs. 3 Satz 2 HGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dazu gehört insbesondere die Darlegung, dass das Unternehmen im Rahmen der ihm zumutbaren Nachbearbeitung mit allen angemessenen Mitteln versucht hat, den Prämienschuldner zur Prämienzahlung zu veranlassen.

 Auch das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in zwei Entscheidungen (12 U 96/09 und 3 U 20/09) betont, dass der Versicherer für das Vorliegen der Voraussetzung der Rückzahlungspflicht darlegungs- und beweislastig ist. Der Versicherer muss  für jede einzelne Provisionsrückforderung die Voraussetzungen des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB darlegen und gegebenenfalls beweisen (ebenso Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.03.2004, 35 W 2/04). Dazu gehört nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm, dass der Versicherer in jedem Einzelfall die Gründe der Beendigung des Vertrages, Zeitpunkt und Art der Mahnung und der Unterrichtung des Handelsvertreters über die Stornogefahr darzulegen hat. Sie hat weiter die Höhe der zurückzuzahlenden Abschlussprovisionen im Einzelfall vorzurechnen.

 Diesen Anforderungen genügt das bisherige Vorbringen der Klägerin nicht. Die Vorlage der einzelnen Monatsabrechnungen, in denen die Art der einzelnen Verträge nur durch Textkürzel individualierbar wird und auch wieder die gezahlte Provision, noch die Prozentsätze der gezahlten Prämien ersichtlich sind, erfüllt nicht die genannten Anforderungen an einer substantiierten Darlegung des Rückforderungsanspruches. Aus den Monatsabrechnungen ist nicht erkennbar, wie sich die Provisionsrückforderung errechnet, da die ursprüngliche Prämie nicht ersichtlich ist und auch der Provisionssatz nicht ersichtlich ist. Eine Darlegung der geforderten Nachbearbeitungsbemühungen ist aus den Provisionsabrechnungen überhaupt nicht ersichtlich.

 Der Klägerin wird aufgegeben, dem Gericht binnen sechs Wochen eine Liste der Verträge vorzulegen, die die Rückforderung der Prämien begründen sollen.

 In dieser Liste sind aufzunehmen:

 Versicherungsvertrag mit Nummer

Versicherungsnehmer

Die Höhe der ursprünglich erhaltenen Provision

Den Prozentsatz der Prämie

Der Grund der Vertragsbeendigung

Datum der Mahnung,

Empfänger der Stornogefahrmitteilung

Sowie die Höhe der Rückforderung, bei anteiliger Rückforderung jeweils unter Angabe des Anteils der Gesamtprovision