OLG Stuttgart: Nachbearbeitung muss exakt vorgetragen werden

Das Landgericht Tübingen hatte sich bisher wiederholt mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Provisionsabrechnungen eines großen Deutschen Vertriebes nachvollziehbar sind und ob für den Fall, dass Provisionen zurückgefordert werden, genügend Bestandserhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

Von einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann hier nicht die Rede gewesen sein. Erst kürzlich stellte das Landgericht Tübingen klar, dass die Bestandserhaltungsmaßnahmen schon daran scheitern müssten, weil in jedem Fall der Stornierung immer das Gleiche getan würde. Es werde nicht auf den Einzelfall abgestellt und dies sei mit den Anforderungen des Bundesgerichtshofes nicht vereinbar.

Dennoch wurde ein Handelsvertreter zur Rückzahlung von Provisionsansprüchen in einem anderen Verfahren verurteilt. Dagegen wurde Berufung eingelegt. Dieses Verfahren wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt.

Die Richter setzten sich zunächst mit den Grundsätzen von Bestandserhaltungsmaßnahmen gar nicht erst auseinander. Sie vertraten die Auffassung, dass zu den Bestandserhaltungsmaßnahmen noch nicht genügend vorgetragen sei und dass das Landgericht Tübingen eine solche Entscheidung – zumindest zu diesem Zeitpunkt noch nicht – hätte fällen dürfen. Das Gericht bot einen Vergleich an. Ob dieser zustande kommt, ist noch nicht klar.