Prüfungspflicht Finanzanlagenvermittlungsverordnung und oder oder?

Eine wesentliche Regelung ergibt sich aus § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Das ist die sogenannte Prüfpflicht. Die Regularien sind sehr ähnlich den früheren § 16 und 17 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der Umfang der Prüfung ist etwas erweitert und wer prüfen darf, wurde auch geändert.

Der Umfang der zu prüfenden Pflichten hat sich gegenüber dem Umfang des § 16 erhöht, da die Finanzanlagenvermittlungsverordnung eine Reihe von zusätzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten enthält. Durch die jährliche sowie anlassbezogene Vorlage von Prüfungsberichten bei der zuständigen Erlaubnisbehörde soll die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Verhaltenspflichten durch die Finanzanlagenvermittler sichergestellt werden.

Geeignete Prüfer sind u.a. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften. Interessant ist sicherlich, dass die Prüfung nunmehr auch von anderen Personen, die öffentlich bestellt und/oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, ordnungsgemäß zu prüfen, durchgeführt werden kann. Das wären dann z.B. Steuerberater.

Ich empfehle hier, § 24 genau zu lesen.

Fraglich ist, ob einen redaktionellen Fehler in der Verordnung gab und es statt “öffentlich bestellt und zugelassen” heißen sollte “öffentliche bestellt oder zugelassen (Wortlaut des Gesetzes)”. Damit waren dann auch Rechtsanwälte grundsätzlich geeignet, die Prüfung durchzuführen. Es gilt jedoch – wie auch bei den anderen Berufsgruppen – , dass sie von der Materie Ahnung haben sollten. Ein Rechtsanwalt, der sonst nur Mietsachen oder Scheidungen bearbeitet ist sicherlich deutlich weniger als Prüfer geeignet, als z.B. ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Vermittler müssen auf eigene Kosten die Prüfung für das abgelaufene Kalenderjahr durchführen lassen. Geprüft wird die Einhaltung der sich aus den Paragrafen 12 bis 23 der Finanzanlagenvermittlerverordnung ergebenden Pflichten des Vermittlers. Dazu gehören u.a., ob der Vermittler dem Kunden seine Statusinformationen nachweisbar und vollständig mitgeteilt hat, das Informationsblatt übergeben wurde, die notwendigen Informationen vom Anleger erfragt wurden und das Beratungsprotokoll vorliegt. Der Prüfbericht muss bis zum 31.12. des folgenden Jahres bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde (je nach Bundesland das Gewerbeamt oder die IHK) abgeliefert werden. Möglich ist auch, wie bisher, die Abgabe eines Negativberichts für den Fall, dass keine nach § 34 f GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit durchgeführt wurde.

Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind.

Der Gesetzgeber geht übrigens von bisher notwendigen jährlichen Prüfungskosten im Durchschnitt von 1400 Euro aus. Durch die erweiterten Prüfpflichten rechnet der Gesetzgeber jetzt mit zusätzlichen Kosten von 200 Euro.