Makler als Vermögensberater

Ich werde immer wieder gefragt, über welche Zulassungen ein Vermögensberater der DVAG verfügen muss und ob es möglich ist, auch mit Maklerzulassung Vermögensberater zu sein.

Vielleicht hilft ein Blick in den Vertrag:  Der Vermögensberatervertrag (Überarbeitung aus dem Jahre 2007) sieht vor, dass der Vermögensberater „dementsprechend“ sein Gewerbe angemeldet hat und in Besitz der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis gemäß § 34c GewO für die Vermittlung von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft verfügt.

§ 34 c GewO wurde inzwischen gesetzlich überarbeitet.

Der vertragliche Wortlaut „Vermittlung von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft“ aus dem Vermögensberatervertrag entsprach dem früheren § 34c GewO, der alten Fassung des Gesetzes. Dort in Ziffer 2 stand, dass man über diese Zulassung für den „Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft“ verfügen muss. Die alte Fassung galt bis zum 01.01.2013. Ziffer 2 wurde dann ersatzlos gestrichen.

Seitdem steht in § 34f GewO in Abs. 1, dass der Vermittler von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft usw., Anteilen an geschlossenen Fonds, sonstigen Vermögensanlagen der Erlaubnis der Behörde bedarf.

Mittlerweile ist in § 34d GewO geregelt, dass sowohl der Versicherungsvertreter als auch der Versicherungsmakler ein sogenannter Versicherungsvermittler ist und die Zulassung gemäß § 34d benötigt. Makler und Versicherungsvertreter wird hier also gewissermaßen in einen Topf geworfen.

Insofern bin ich der Auffassung, dass grundsätzlich auch ein Makler ein Vermögensberater sein könnte.