Wettbewerbsverbot auf dem Prüfstand

Wie in der letzten Woche am 14.1. berichtet, hatte der Bundesgerichtshof vor ein paar Wochen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Vermögensberatervertrag für unwirksam erklärt.

In der Praxis bzw. im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten hat dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot in der letzten Zeit nicht eine so große Rolle gespielt. Ursprünglich war dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot an eine Vertragsstrafe geknüpft.

Diese Vertragsstrafe wurde bereits von mehreren Gerichten für unwirksam erklärt, auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der BGH entschied generell über eine Vertragstrafenregelung, dass eine solche nicht wirksam ist, wenn nicht nach dem Grad des Verschuldens unterschieden wurde.  Über die Vertragsstrafe wurde deshalb schon seit langem nicht mehr gestritten. Sie wurde zwar außergerichtlich auch im Jahre 2015 noch mal geltend gemacht, gerichtlich ist hier jedoch kein Fall bekannt.

Deshalb ist auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot etwas in den Hintergrund gerückt. Hinzu kommt, dass dies oftmals ohnehin nur dann Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat, wenn zuvor der Vermögensberater fristlos gekündigt hatte. Bei einer rechtmäßigen fristlosen Kündigung kann sich der Vermögensberater ohnehin vom Wettbewerbsverbot lossagen. Davon wurde teilweise Gebrauch gemacht.

Auch wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass man hier keine Regeln zu beachten hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer Beratung das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewisse Regeln vorschreibt. So darf eine Beratung nicht darauf gerichtet sein, das Ansehen eines Mitbewerbers zu misskreditieren.

Gem. § 4 Nr. 8 UWG sollen Mitbewerber vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen geschützt werden, nicht vor negativen, aber wahren Tatsachenbehauptungen. Reine Meinungsäußerungen fallen nicht hierunter. Außerdem muss die Tatsachenbehauptung geeignet sein, den Betrieb des betroffenen Unternehmens bzw. seinen Kredit zu schädigen.

Ein Mitbewerber hat aber keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, gehören vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs (BGH v. 22.1.2009, I ZR 30/07) .

Die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat im Übrigen für manchen Vermögensberater negative Konsequenzen. Wenn nämlich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam ist, dann dürfte es meines Erachtens auch keine Karrenzentschädigung geben. Diese muss im Fall eines Wettbewerbsverbotes gezahlt werden, wenn dies vom Handelsvertreter verlangt wird. Hier im BLOG wurde zumindest über eine nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg berichtet, wonach erstinstanzlich eine solche Entschädigung ausgeurteilt wurde.