Klage auf Rückzahlung eines Kontokorrents

Immer wieder gibt es vor den Gerichten Streit darüber, ob eine Provisionsbelastung einzeln abgerechnet und eingeklagt werden muss, oder ob ein Vertrieb bzw. Versicherer das Minus auf dem Provisionskonto (den Kontostand also) einklagen darf. Einige Vertriebe neigen dazu, das gesamte Minussaldo auf einem Provisionskonto einzuklagen. So etwas geht dann, wenn zwischen den Parteien eine so genannte Kontokorrentabrede getroffen wurde.

Ein gutes Beispiel für ein Kontokorrent  ist z.B. das Girokonto bei einer Bank. Hier werden sämtliche Ein- und Ausgänge auf dem Konto verrechnet. Befindet sich das Konto im Minus, könnte dieses Minus als Zahlungsantrag eingeklagt werden. Ein Girokonto ist ein typisches Beispiel für ein sog. Kontokorrent.

Ob eine Provisionsabrechnung auch ein Kontokorrent ist, hängt davon ab, ob die dafür typischen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Kontokorrent ist ein Vertrag zur Erleichterung des Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs zwischen Personen, die in laufender Geschäftsverbindung stehen.

Ein Kontokorrentvertrag hat gemäß §§ 355 bis 357 HGB folgende Voraussetzung:

1.

Mindestens ein Vertragsteil muss ein Kaufmann sein

2.

Es muss eine dauernde Geschäftsverbindung zwischen den Parteien bestehen, aus der beiderseitige Geldansprüche entstehen können.

3.

Es muss eine Abrede getroffen sein, die beiderseitige Geldansprüche in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung (Saldierung) und Feststellung des sich ergebenen Überschusses auszugleichen (Kontokorrentabrede).

(Anmerkung: Im Vermögensberatervertrag ist von einem Kontokorrent zumindest die Rede. Im Finanzdienstleistungsvertrag der OVB nicht.)

 

Welche Rechtsfolgen hat ein Kontokorrent?

Die beiderseitigen Forderungen und Leistungen werden durch den Kontokorrentvertrag gebunden und zu losen Rechnungsposten:

1.

Keine Partei kann über ihre einzelnen Forderungen gesondert verfügen, sie verpfänden, abtreten, damit aufrechnen oder einklagen

2.

Die Ansprüche gelten als gestundet.

3.

Die Verjährung ist gehemmt

4.

Die Zahlungen innerhalb des Kontokorrentes  wirken nicht schuldtilgend und sind nur als verzinsliches Guthaben

 

Fehlt es an einer periodischen Abrechnung, liegt kein Kontokorrent vor, sondern man spricht dann von laufenden Rechnungen.