Bardenia akzeptiert Maklervollmacht nicht

Die Bardenia Deutsche Bausparkasse AG in Karlsruhe verweigert die Annahme einer Maklervollmacht. Der Bundesgerichtshof urteilte am 29.05.2013 unter dem Aktenzeichen IV ZR 165/12, dass grundsätzlich eine Maklervollmacht zu berücksichtigen sei. Im Einzelfall könnte es jedoch für eine Versicherung unzumutbar sein. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Berücksichtigung der Maklervollmacht einen unzumutbaren Mehraufwand darstellen würde.

Unzumutbar wäre es jedoch auch aus Ansicht des Bundesgerichtshofs, wenn das Versicherungsunternehmens einen ehemals bei ihm beschäftigten Versicherungsvertreter mit der Vollmacht fördern würde. Dem Versicherer ist es nicht zuzumuten, durch Zusammenarbeit mit ehemals eigenen Vertretern deren Geschäftstätigkeit zu seinem Nachteil zu fördern, so der Bundesgerichtshof.

Die Bardenia bezieht sich bei ihrer Ablehnung darauf, dass ein ehemaliger Vermögensberater, der für einen anderen Vertrieb tätig ist, eine entsprechende Maklervollmacht dieses Vertriebes vorlegt. Dies entspricht nicht den Maßstäben der Bundesgerichtshof-Entscheidung.