LG Detmold sieht Vermögensberater nicht als Einfirmenvertreter an

Bei der Frage, ob in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters mit seinem ehemaligen Vertrieb das Landgericht oder das Arbeitsgericht zulässig ist, fasste das Landgericht Detmold kürzlich eine Entscheidung. Es meinte, das Landgericht sei nach wie vor zuständig.

Es ging um die Frage, ob ein Vermögensberater ein sog. Ein-Firmen-Vertreter sei. Dabei ging es auch um die Klärung, ob der Vermögensberatervertrag die hauptberufliche oder nebenberufliche Tätigkeit vorschreibt.

Das Landgericht Detmold dazu:

„Eine solche hauptberufliche Tätigkeit wird durch die streitgegenständliche Vereinbarung gerade nicht verlangt. Zu der Frage, in welchem Umfang der Beklagte für die Klägerin tätig werden musste – ob haupt-oder nebenberuflich – trifft die vertragliche Vereinbarung keinerlei Regelung. Es sind insoweit keine Beschränkungen vereinbart…

Die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2015 zu Grunde liegende vertragliche Regelung, die zu einer Qualifizierung als Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a) HGB führte, sah eine Verpflichtung des Vertragspartners vor, während der Vertragsdauer nicht ohne schriftliche Einwilligung des Unternehmens tätig zu werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.10.2015, Aktenzeichen: VII ZB 8/15, Juris, Rdnr.: 16). Die dort vom Bundesgerichtshof vorgenommene „typisierende Betrachtung“ stützt sich auf diese Vereinbarung. Auf Grund der dort zu Grunde liegenden Regelung sei zwar eine nebenberufliche Tätigkeit möglich, bei „typisierender Betrachtung“ jedoch sei in einem solchen Fall die Stellung des Handelsvertreters der eines Angestellten angenähert (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.10.2015, Aktenzeichen VII ZB 8/15, Juris, Rdnr.: 16). Vorliegend ist jedoch für eine solche „typisierende Betrachtung“ kein Raum. Die streitgegenständliche Vereinbarung sieht keinerlei Einschränkung auf eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit für die Klägerin vor. So das Landgericht Detmold vom 13.03.2017 zu der Frage, ob der alte Vermögensberatervertrag eine ausschließliche Regelung für Vermögensberater beinhalte, ob ein Vermögensberater haupt- oder nebenberuflich tätig sei.“

Und weil der Vermögensberatervertrag eben nicht die hauptberufliche Verpflichtung regelt, gelten auch die Entscheidungen des BGH nicht, die generell einen hauptberuflich tätigen Handelsvertreter zum Einfirmenvertreter machen.