09
2017Kleines gerichtliches Anliegen
Um ein fast kleines Anliegen durfte sich das Landgericht Dresden gestern kümmern. Die Finakom AG verlangte von einem ehemaligem Mitarbeiter Provisionsvorschüsse zurück. Das Wort Mitarbeiter bedeutet hier, dass der Beklagte zunächst als Tippggeber, dann als Makler tätig war.
Ursprünglich durfte er nicht als Makler arbeiten, da er noch „woanders“ unter Vertrag stand. Dazu wurde eigens eine GmbH gegründet, die gegenüber der Finakom als Vermittlerin aufgetreten ist, während der eine oder andere sonstwo gebundene Vermittler bei der GmbH als Tippgeber tätig wurde.
Um den Bogen jedoch zu spannen, sollte eine Haftungsübernahme erklärt werden, wonach der Tippgeber für alle Geschäfte der Finakom gegenüber haften soll, die die GmbH einreicht. Die Wirksamkeit dieser Haftungsübernahme wurde gestern vom Gericht hinterfragt.
Interessant war die Rechtsauffassung des Gerichts, wonach die Entgegennahme der Provisionsabrechnungen, auch als Makler, kein Anerkenntnis darstellen sollen. Während die Forderung im Laufe des Prozesses von etwa 13.000 € auf etwas mehr als 3.000 € zusammenschrumpfte und die o.g. Konstellation viele „unnötige“ Fragen aufwarf, kündigte sich eine Einigung an. Auch das Gericht deutete an, dass es sich hier wirtschaftlich um eine Kleinigkeit handelt.
Der Richter verwies darauf, dass fast nebenan im Gericht wieder mal der Infinus-Prozess tagte, mit 6 Angeklagten, 12 Rechtsanwälten, mehreren Richtern und vielen Verhandlungstagen. Die Ladung an der Gerichtstür füllte mehrere DINA4-Zettel.
Unsere Ladung bestand aus zwei Parteien, 2 Anwälten und einem Richter. Auf einen DINA4-Zettel passten alle Ladungen des Tages.