Wer darf sich Partner nennen

Nicht selten soll in Firmenauftritt eine bestimmte Größe dargestellt werden, wenn man sich mit einem oder mehreren Kollegen zusammenschließen will.

Dabei gibt es eine Vielzahl von Erscheinungsformen, wie z.B. Bürogemeinschaft, Kanzlei, Sozietät oder Partner.

Letzteres wirft einige Probleme auf.

Den Zusatz „Partner“ dürfen nämlich nur Freiberufler verwenden. So steht es in §1 PartnerschaftsgesellschaftsG. Angehörige freier Berufe üben kein Handelsgewerbe aus. Dies sind zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Psychologen, Anwälte, Steuerberater usw.

Makler, Versicherungsvertreter oder -Berater fallen darunter nicht.

Lediglich Gesellschaften, die vor Einführung des PartnerschaftsgesellschaftsG im Jahre 1995 enstanden sind und sich bereits zu diesem Zeitpunkt Partner genannt hatten, dürfen dies weiterführen. Diese genießen einen gewissen Bestandsschutz.

Das AGH Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 02.12.2011 unter dem Aktenzeichen 2 AGH 9 – 12/11 entschieden, dass Gesellschaften in einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft die Zusätze „und Partner“ oder „Partnerschaft“ nicht führen dürfen, soweit sie nach Inkrafttreten des PartnerschaftsgesellschaftsG gegründet wurden. Dies gilt auch für einen möglichen Auftritt im Internet!