Die (Un)Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Des Öfteren wurde hier bereits über die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, genauer gesagt die Uneinheitlichkeit, gesprochen.

Die Rechtsprechung ist in vielen Fällen nicht einmal in ein und demselben Gericht einheitlich. Selbst beim Oberlandesgericht, der zweithöchsten Instanz unter dem Bundesgerichtshof, und selbst dort im selben Hause, ist man sich bei Grundsatzfragen „uneinig“.

Dabei ist es das erklärte Ziel in der Gesetzgebung, die Rechtsprechungen einheitlich gestalten zu wollen. Nur diese sorgt für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Das Landgericht Stuttgart beschäftigt sich im Augenblick in mehreren Verfahren mit der Frage, ob es bei einem Rechtsstreit der OVB gegen ehemalige Handelsvertreter zuständig ist.

Auf die Problematik der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Handelsvertreterangelegenheiten wurde hier schon des Öfteren berichtet.

Kurz gesagt: Wenn ein Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten weniger als 1.000,00 € Provisionen im Durchschnitt verdient hat und wenn er ein sog. Einfirmenvertreter ist (d.h., er darf nur für ein Unternehmen arbeiten), ist das Arbeitsgericht zuständig.

Das Landgericht Stuttgart hatte sich mit dieser Frage zu beschäftigen, tendierte in einem Verfahren zunächst dazu, den OVB-Mitarbeiter als freien Handelsvertreter zu qualifizieren, nunmehr jedoch dazu, diesen als Einfirmenvertreter anzusehen. In einem anderen Verfahren entschied das Landgericht Stuttgart kurzerhand, die Akte müsse nicht vom Landgericht Stuttgart, sondern vom Landgericht Köln bearbeitet werden. In Köln ist die OVB ansässig. Es gibt im Vertrag eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung. Das Landgericht Stuttgart hielt diese für maßgeblich.

Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass das eine Verfahren direkt vor dem Landgericht Stuttgart, das andere vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, das nächste vor dem Arbeitsgericht Köln und das weitere vor dem Landgericht Köln entschieden werden muss.