Anschlag auf die Rechtsprechung

Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung hat manchmal illustre Formen. Darüber wurde hier im Blog des öfteren berichtet.

Vielleicht hätte SPD-Chef Schulz manch Urteil als Anschlag auf die Rechtsprechung gewertet, wie es auch die Mandantschaft tat. Eine bloß uneinheitliche Rechtsprechung dazu zu zählen, ist aber sicher übertrieben.. Auch wenn die Mandantschaft bei einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt diese deutlichen Worte fand. Dabei ging es um die Verjährung des Buchauszuges, der den Gerichten immer wieder Probleme und Kopfzerbrechen bereitet.

Das Gesetz gibt darüber nicht viel her. Die Rechtsprechung verhält sich bedeckt bis widersprüchig.

Ein oftmals formelhaft gewählter Buchauszug findet in der Rechtsprechung immer wieder Anklang. In dieser Form wurde dieser auch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main und von anderen Oberlandesgerichten abgesegnet. Sogar der Bundesgerichtshof hatte sich mit dieser Form anfreunden können. Hier im Handelsvertreter-BLOG wurde er oft zitiert.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun einen solchen Buchauszug zurückgewiesen. Eine ehemalige Vermögensberaterin hatte in der ersten Instanz noch Erfolg, in der zweiten nicht mehr. Sie wünschte einen Buchauszug für den Zeitraum 2006 bis 2012, aus dem sich systematisch und geordnet die von der Klägerin vermittelten Geschäfte ergeben. Sie schied im Jahre 2006 aus. Die Klage wurde im Jahre 2010 erhoben. Zu spät käme dann die Klage auf den Buchauszug, zumal die dreijährige Verjährungsfrist, bezogen auf das Vertragsende, vorbei seien. Dass die Verträge oft eine Haftungszeit von sechs Jahren haben, und Provisionen erst im Jahre 2011 verdient sein könnten, wollte das Gericht nicht gelten lassen.