Dezember 2017

Anwaltschaft kann BER

BER ist mittlerweile das Sinnbild für desaströse politische Entscheidungen.

Vielleicht liegt es an der Ähnlichkeit der Abkürzungen, die deutlich zeigen: Was die Berliner in der Luft können, können Juristen auf dem Boden schon lange.

beA heißt das neue System, das Anwälte untereinander und mit Gerichten sicher verbinden soll. Statt zu faxen und wie früher einen Brief zu senden, soll die Kommunikation neuerdings per Email möglich sein.

beA ist ab 1.1.2018 sogar Pflicht für die Anwälte.

Aber wie beim BER tut sich auch bei beA nichts. Die Emails starten und landen nicht. Das besondere Anwaltspostfach wurde von der Bundesrechtsanwaltskammer als „einfach, digital, sicher“ angepriesen, bevor man es schnell wieder ausmachte. Es war einfach nicht sicher. Die Emails sollen tatsächlich sicher verlaufen, die Software allerdings Risiken darstellen. So versteht es der Laie aus einem Heise-Artikel.

Das seit Jahren in der Warteschleife kreisende beA kommt also nicht am 1.1.18.

Den Mangel aufgedeckt haben – ausgerechnet kurz vor Weihnachten – Hacker von Chaos Darmstadt, dem Chaos Computer Club. Große Vertriebe greifen seit Jahren auf die Unterstützung von Chaos zurück, um eigene Schwachstellen aufzudecken und zu schließen. Bei den Juristen dürfte spätestens jetzt angekommen sein, dass Chaos nicht nur im Gerichtssaal stattfinden kann, sondern in diesem Sinne durchaus was Gutes hat.

„Keine Gefahr durch Nichtnutzung“ (von beA), sollen die Hacker gesagt haben und spannen damit wieder einen Bogen direkt in den Wartebereich des Berliner Flughafens. Dort stürzt auch kein Flugzeug vom Himmel, solange BER geschlossen bleibt.

Der technisch unbedarfte, aber rede- und trinkfreudige Jurist wird Silvester ohne beA feiern, frei nach dem Motto in Goethes Faust: „Schafft Ihr ein gutes Glas an – So wollen wir Euch loben – Nur gebt nicht gar zu kleine Proben – Denn wenn ich hier judizieren soll – Dann nehm ich auch das Maul recht voll“  (Letzterer Halbatz ist ein klein wenig angepasst).

Ich wünsche auf diesem Wege einen guten Rutsch und ein gutes 2018!

Katz und Maus

Kritische Veröffentlichungen sind mitunter nicht gewollt. Dies gilt wohl nicht nur für Vertriebe.

Die DVAG hatte sich seit Jahren mit kritischen Foren und einer kritischen Auseinandersetzung konfrontiert sehen müssen. In früheren Jahren schrieb ein ehemaliger Vermögensberater ein Buch, welches juristisch angegangen wurde. Obgleich die Rechtsprechung das Buch nicht verbot, verschwand es dennoch sang- und klanglos auf dem Markt.

Anschließend gab es einen weiteren Ex-Vermögensberater, der einer Website dann auch gleich den passenden Namen gab und diese exdvag nannte. Auch diese Seite ist seit Jahren nicht mehr da.

Dann wurde ein Forum gegründet. Erst hieß dies in etwa „geprellte-strukkis“, dann verschwand es und tauchte unter dem Namen „geprellte-vermoegensberater“ wieder auf … und wieder unter. Zumindest bei letzterem ist bekannt, dass die Seite nicht in Deutschland gemeldet war, stattdessen offensichtlich in den USA. Ein Impressum suchte man vergebens.

Wie bei Katz und Maus war es mal da und dann wieder weg. Auf einer Website eines Herrn Martin Ciupek berichtete dieser noch am 22.11.2017 darüber, dass geprellte-vermoegensberater wieder online wäre. Heute ist jedoch nichts mehr zu finden.

Man darf gespannt sein, wie es weitergeht.

Frohe Weihnachten

Allen Lesern wünscht der Handelsvertreter-Blog ein paar ruhige und frohe Weihnachten.

Zeit für die wichtigen Dinge im Leben, für Freunde und Familie, wünsche ich allen Handelsvertretern, allen Außendienstlern, allen Versicherungsvertretern- und Maklern sowie allen, die mit dem Berufszweig zu tun haben.

Was uns 2017 Tag für Tag beschäftigt hat, ob es Mifid II oder die Änderungen in der Generali waren, rückt zumindest heute in weite Ferne. Und dort soll es über Weihnachten bleiben.

Frohe Weihnachten und eine gute Zeit

Ihr

Kai Behrens

Ergo und Generali wegen Run-off in der Kritik

Versicherungswirtschaft. heute erhebt schwere Vorwürfe. Missmanagement bei Generali und Ergo in der Vergangenheit? heißt es in der Überschrift eines Artikels vom 15.12.17 .  Beide Gesellschaften werden immer wieder mit dem Run-off in Verbindung gebracht.

Es geht dabei um die Lebensversicherer Ergo und Generali, die ihre klassischen Lebensversicherungen eventuell verkaufen wollten. Auch die Axa erwägt den Run-off. Ergo will diese offensichtlich nun doch selbst abwickeln und reagierte dabei auf die schlechte Kritik, die die Run-off-Pläne ausgelöst haben.

Die Zeit beschrieb den Run-off einmal so: „Bei einem Run-off zeichnet ein Versicherer keine neuen Verträge mehr und wickelt seinen Bestand ganz oder in Teilen ab.“ Dabei hat er folgende Möglichkeiten, einen solchen Run-off zu organisieren:

  • Er behält die vorhandenen Verträge in seinen eigenen Büchern.
  • Er verkauft die Verträge an einen anderen Versicherer
  • Er verkauft die Verträge an einen Spezialisten, der solche Run-Offs abwickelt
  • Er gibt den Bestand an einen Rückversicherer.

„Der “Raubbau” habe über die Jahre hinweg tiefe Löcher in die Bilanzen gerissen. “Seit Ende 2005 sind die Reserven, gemessen an den Beitragseinnahmen, von über 100 Prozent auf 45 Prozent abgesackt”, zitiert Versicherungswirtschaft.heute zum Thema Generali.

„Dass die Konzernmutter jahrelang Kapital abgezogen und nicht einmal das Nötigste in die Infrastruktur der Ergo investierte, habe niemanden interessiert“, heißt es zum Thema Ergo.

Ähnlichkeit vorhanden

Die Verbraucherzentrale Sachsen berichtet über einen Fall, bei dem ein Vermögensberater der DVAG einem Kunden aus dem Vogtland 15 fondsgebundene Rentenversicherungen bei der AachenMünchener LebensversicherungsAG und  6 DWS Vermögenssparpläne vermittelt haben. Von „aufgequatscht“ ist in der Überschrift die Rede. Die Verbraucherzentrale teilt mit, dass man 18 Verträge schon hat außergerichtlich rückabwickeln können.

Hier im Blog wurde kürzlich von einem Fall berichtet, der diesem zunächst ähnlich liegt und sich in Hessen ereignet hat. Identisch ist er bei näherem Hinsehen jedoch nicht. Dort wurden 14 Vermögenssparpläne vermittelt. Von „aufgequatscht“ war in dem hessener Verfahren nicht die Rede.

Während in Hessen die Verträge nacheinander vermittelt wurden, sollen im Vogtland die Verträge nebeneinander bestanden haben und  jeweils in jeden Vertrag Einzahlungen vorgenommen wurden.

OLG Brandenburg zur Frage, wer in einem Struktursystem die Besuchsaufträge zu erhalten hat

In einem Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht stritt ein sogenannter Untervertreter gegen ein Unternehmen, welches Hauptvertreterin war. Das OLG Brandenburg entschied mit Urteil vom 10.1.2013,

Zum Sachverhalt:

Das Unternehmen war seinerseits vertraglich mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften verbunden und beschäftigte zur Vertragsvermittlung eben diese Untervermittler.

Zwischen den Parteien bestand ein gängiger Vermittlungsvertrag, welcher unter anderem beinhaltete,

dass die Provision erst dann verdient werde, wenn der Endkunde die Prämien vollständig geleistet hat und die Hauptvertreterin ihrerseits von der Versicherungsgesellschaft die Provision erhalten habe,

dass die Hauptvertreterin ein Konto für den Untervertreter führt,

dass sie dem Untervertreter Abrechnungen zusendet, welche dieser prüfen und bei Fehlern auf solche hinweisen muss (mit Frist zum 31. März des Folgejahres) und,

dass der Untervertreter innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen Vertrag nachbearbeiten muss, der in Stornogefahr gerät, sobald er von der Hauptvertreterin darüber in Kenntnis gesetzt wird. Geschieht eine solche Nachbearbeitung nicht innerhalb der Frist, so entfällt die Provision.

Zudem wurde dem Untervertreter angeboten, einen Zugang zu einem firmeninternen Online-System zu kaufen. Davon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Mitteilungen, die ihn betrafen, wurden an seine „Führungskraft“, also die ihm übergeordnete Person gesandt.

Die Parteien hatten einen Zusatzvertrag über „Internetleads“ abgeschlossen. Diese wurden von der Hauptvertreterin angeboten. Es handelte sich um Datensätze von potentiellen Kunden, welche die Hauptvertreterin ihrerseits ebenfalls erworben hatte.

Die Hauptvertreterin hatte mit der Klage Provisionsvorschüsse von Verträgen, die storniert worden waren, zurückgefordert.

Der Untervertreter hatte dem gegenüber gestellt, dass die Ansprüche nicht entstanden seien, da er keinen Buchauszug gem. §87c Abs. 2 HGB erhalten habe.

Er hatte überdies die Rückzahlung der Kosten für die „Internetleads“ verlangt, da diese mangelhaft gewesen seien und der Vertrag über diese Daten gegen §86a Abs. 1 HGB verstoße.

Außerdem behauptete er Schadensersatzansprüche in Höhe der Provisionsvorschüsse, da ihm keine Stornogefahrmitteilungen zugegangen seien.

Die Entscheidung:

Bezüglich der „Internetleads“ lehnte das Oberlandesgericht den Rückzahlungsanspruch ab.

Die Hauptvertreterin sei keinesfalls verpflichtet, dem Untervertreter potentielle Kunden zu benennen, sodass ein Ausschluss gem. §86a Abs. 1 HGB schon nicht in Frage komme.

Auch von einem Mangel der „Internetleads“ könne nicht ausgegangen werden. Der Untervertreter hatte hier behauptet, die Kunden seien entweder nicht erreichbar gewesen. Dies könne jedoch keinen Mangel begründen. Der Vortrag war dem Gericht zu unsubstantiiert. Demnach hätte der Untervermittler genau vortragen müssen, wann er versucht habe die Kunden zu erreichen.

Die Tatsache, dass die Kunden nicht interessiert waren, wurde vom Gericht ebenfalls nicht als Mangel gesehen. Durch die Daten werde dem Untervermittler nur „die Chance einer Vertragsanbahnung eingeräumt“, nicht jedoch der sichere Abschluss.

Dazu komme, dass der Untervermittler wohl von der etwaigen Mangelhaftigkeit gewusst haben müsse. Er hatte nämlich zuvor schon einmal solche Daten von der Hauptvertreterin bezogen, die sich als unbrauchbar erwiesen hatten. Er hätte daher mit einem Mangel rechnen müssen.

Zu dem Buchauszug führte das Oberlandesgericht wie folgt aus:

Der Buchauszug müsse ein Spiegelbild der provisionsrelevanten Daten des Unternehmers sein. Der Unternehmer, hier die Hauptvertreterin, müsse dem Untervermittler in einem Buchauszug alle Daten mitteilen, die für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein könnten.

Der Anspruch gem. §87c HGB kann jedoch bei einem ausdrücklichen Verzicht entfallen, beispielsweise bei einem Saldoanerkenntnis. Dieses stelle „einen Verzicht auf dem Handelsvertreter bekannte Einwendungen aus der früheren Zeit dar“.

Ein solches habe der Untervertreter hier abgegeben, als er die Abrechnungen bestätigte. Hätte er diese für nicht nachvollziehbar oder fehlerhaft erachtet, so hätte er dies zum jeweiligen Zeitpunkt rügen müssen.

Auf den Vortrag, er sei zu etwaigen Unterschriften gezwungen worden, ging das Gericht nur am Rande ein. Dann jedenfalls hätte er seine Erklärungen gem. §123 BGB anfechten müssen.

Insofern habe er keinen Anspruch mehr auf einen Buchauszug, der den Rückzahlungsansprüchen entgegenstehen könne.

Bei den Rückzahlungsansprüchen für die Provisionsvorschüsse differenzierte das Gericht für die einzelnen Verträge und die jeweiligen Nachbearbeitungsmaßnahmen.

Generell entfalle der Anspruch auf die Provision, wenn die Nichtausführung auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Dies sei auch so auf das Verhältnis zwischen Hauptvertreter und Untervertreter zu übertragen.

Wenn also die Hauptvertreterin beweisen könne, dass sie in dem gebotenen Umfang nachgearbeitet hat, entfiele der Provisionsanspruch. Die Beweislast dafür läge jedoch bei ihr selbst.

Vorliegend hätte also die Hauptvertreterin selbst Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreifen müssen oder dem Untervertreter die Gelegenheit zur rechtzeitigen Nachbearbeitung geben müssen.

Es war vereinbart, dass der Untervermittler selbst die Nachbearbeitung übernehmen soll.

Aufgabe der Hauptvertreterin sei es deshalb gewesen Stornogefahrmitteilungen zu übersenden. Diese müsse so rechtzeitig versendet worden sein, dass bei normalem Verlauf mit dem rechtzeitigen Eingang zu rechnen sei.

In einigen Fällen konnte die Hauptvertreterin hier durch einen Zeugen beweisen, dass Stornogefahrmitteilungen per Post an die Privatadresse des Untervermittlers gesendet wurden. Der Zeuge war zwar nicht selbst mit der Bearbeitung der Post beauftragt, konnte jedoch die übliche Vorgehensweise nach der Kündigung eines Vertrages so schildern, dass der Senat überzeugt war.

In diesen Fällen stellte das Gericht also fest, dass die Verträge aufgrund von Umständen nicht ausgeführt worden waren, die die Hauptvertreterin nicht zu vertreten hatte und der Provisionsanspruch demnach entfallen war. Hier bestand also ein Rückzahlungsanspruch der Hauptvertreterin.

In anderen Fällen, in denen die Stornogefahrmitteilungen elektronisch und automatisch in dem Online-System an die oben genannte Führungskraft des Untervermittlers gesandt worden waren, bewertete das Gericht die Situation anders.

Der Untervermittler sei nicht verpflichtet gewesen sich selbst einen Zugang zu dem Online-System zu verschaffen.

Die Übersendung an die Führungskraft reiche auch nicht aus. Auch wenn die Hauptvertreterin darlegte, dass diese angehalten war, die Handelsvertreter zur Nachbearbeitung anzuhalten, „befreite sie dies nicht von dem Nachweis, dass … die Führungskraft den Untervermittler über die einzelnen Stornogefahrmitteilungen informierte“.

In diesen Fällen bestand daher kein Rückzahlungsanspruch. Diese Verträge seien aufgrund von Umständen storniert worden, die die Hauptvertreterin zu vertreten hatte.

Bezüglich der Fälle, in denen die Hauptvertreterin vortrug selbst Nachbearbeitungsmaßnahmen ergriffen zu haben, entschied das Gericht, dass in der Versendung von Mahnschreiben nach Einstellung von Prämienzahlungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen oder in einem schriftlichen Gesprächsangebot und der schriftlichen Bekundung der Bereitschaft zum Entgegenkommen eine ausreichende Nachbearbeitung gesehen werden könne.

Auch hier wären die Verträge demnach nicht aufgrund von Umständen nicht ausgeführt worden, die die Hauptvertreterin zu vertreten hätte, sodass ein Rückzahlungsanspruch bestehe.

OLG Frankfurt: 3,5 Tage à 8h erreichen die Berufungssumme nicht

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 1.11.2017 gezeigt, dass selbst Oberlandesgerichte zu unterschiedlicher Rechtsprechung neigen können. Ein Senat des OLG hatte im Beschlusswege eine Berufung der DVAG abgewiesen.

Die DVAG war erstinstanzlich verurteilt worden an einen ehemaligen Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen. Die Berufung dagegen wurde abgewiesen, da sie den Anforderungen des §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an den Beschwerdewert von mindestens 600€ nicht entsprach.

Das Gericht hatte klargestellt, dass es bei der Beschwerdewertberechnung für den Buchauszug „auf den Aufwand an Zeit und Kosten (…), den die Erfüllung des Anspruchs erfordert, nicht etwa auf den Wert des Auskunftsanspruchs“ ankommt.

Die DVAG hatte hier zunächst einen Stundensatz von 50,00 € und zwei Arbeitstage à 7,5h angesetzt. Als sie darauf hingewiesen wurde, dass der zugelassene Höchstsatz nach dem JVEG (§22) 21,00 € betrage und sie damit auf höchstens 315€ komme, setzte sie die benötigte Zeit kurzerhand auf vier Arbeitstage à 8h hoch.

Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten.

Dass die DVAG die Länge des Arbeitstages ohne Begründung änderte, sei unverständlich.

Außerdem war in einem Parallelverfahren, bei dem mehr als doppelt so viele Verträge zu berücksichtigen gewesen waren, eine niedrigere Stundenzahl für den Aufgabenpunkt „Erstellung, Konzept, Programmstruktur“ angesetzt worden. Hier erscheine es jedoch plausibler, dass eine niedrigere Stundenzahl zugrunde gelegt werden müsse.

Wurden in dem Parallelverfahren mit 4.120 Verträgen für diesen Punkt 1,0 Tage zugrunde gelegt, so müssten hier – mit nur etwa 1.500 Verträgen – maximal 0,75 Tage angesetzt werden.

Damit käme man zu 3,5 benötigten Tagen.

Der Ansatz von vier Arbeitstagen sei nicht plausibel begründet worden und ergebe im Vergleich zu dem Parallelverfahren auch keinen Sinn.

Dass ein höherer Stundensatz anzusetzen wäre, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Dieser richte sich nach dem Höchstsatz für zu entschädigende Zeugen nach §22 JVEG.

Gleich, ob die Aufgabe durch die DVAG selbst oder durch eine Hilfsperson durchgeführt werde, sei jedenfalls kein höherer Stundensatz zu rechtfertigen.

Bei der Durchführung durch Hilfspersonen würde die DVAG lediglich eine „von ihr vorzunehmende Eigenleistung durch Dritte“ ersetzen. Warum dies teurer sein solle, war nach dem Gericht nicht erkenntlich.

Selbst wenn man also 3,5 Tage à 8h zugrunde lege, käme man mit einem Stundensatz von 21€ allenfalls auf einen Streitwert von 588€, sodass die Berufung gem. §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zulässig sei.