IHK bittet zur Kasse

FondsProfessionell berichtete bereits im letzten Jahr darüber, dass einige Industrie-und Handelskammern 34 f- Vermittlern die Überprüfung von Prüfberichten in Rechnung stellen.

Finanzanlagenvermittler, die Anteile oder Aktien an offenen oder geschlossenen Investmentvermögen u.s.w. oder Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vermitteln, bedürfen gem. § 34 f GewO einer Erlaubnis. Zusätzlich müssen sie gem. § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung „auf seine Kosten die Einhaltung …. durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und .. der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres .. übermitteln“.

Als geeignete Prüfer kommen auch fachkundige Rechtsanwälte in Betracht, z.B. auch Rechtsanwalt Kai Behrens, dessen Geeignetheit die IHKs in der Regel überprüfen. Doch dessen ist nicht genug.

Wenn der Prüfbericht fertiggestellt wurde, wird dieser abermals von der IHK überprüft und dem Gewerbetreibenden mitunter separat in Rechnung gestellt.

Diese doppelte Überprüfung erinnert ein wenig an Reinhard Meys Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars und wird vom Gesetz nicht verlangt. Dass dies dennoch in Rechnung gestellt wird, dürfte im gesetzlichen Graubereich liegen.

Wenn die IHKs so viel Arbeit mit den Prüfberichten haben, wäre es wohl sinnvoll, eine strengere Auswahl an die Geeignetheit der Prüfer zu stellen und genauere Vorgaben zum Inhalt der Prüfung zu machen.

Gem. Fondsprofessionell sollen die Gebühren übrigens zwischen 25 und 250 Euro liegen.