Die Seefelder Maximen

Die Seefelder Maximen wurden zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) vereinbart. Danach dürfen Versicherungsvertreter, die mehr als 25 Jahre tätig sind und älter als 55 Jahre alt sind, nicht ohne triftigen Grund gekündigt werden.

Unklar ist, welche Bedeutung die Seefelder Maximen haben. Eine Meinung sagt, dass diese Erklärung keine Wirkung entfalte, weil sie gegenüber einem unbestimmten Adressatenkreis abgegeben wurde.

Es handele sich auch nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Versicherungsvertreters. Diese könne daraus kein Kündigungsverbot herleiten. Dies soll auch dann gelten, wenn der Versicherer gegenüber der Öffentlichkeit erklärt habe, er werde sich an diese Maximen halten.

Nach einer anderen Auffassung soll der Kündigende zumindest im Rahmen der Prüfung von Treu und Glauben an die Seefelder Maximen gebunden sein.

Dies gilt erst recht, wenn die Seefelder Maxime in den Handelsvertretervertrag einbezogen wurden und somit verbindlich sind.

Sollte einem Versicherungsvertreter gekündigt worden sein und sollte gegen die Seefelder Maxime verstoßen worden sein, können ihm Schadenersatzansprüche zustehen.

Im Zusammenhang mit den Seefelder Maximen taucht immer wieder eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln mit Urteil vom 30.09.2005 unter dem Aktenzeichen 19 U 67/05 auf. Aus dieser Entscheidung ergibt sich jedoch nur, dass sich das Oberlandesgericht in dem dortigen Fall keine weiteren Gedanken zu den Seefelder Maximen machen musste, weil es eine Kündigung nicht gegeben hatte.