Wer hat die Provision verdient?

Immer wieder gibt es Streit darum, wem denn – wenn überhaupt – eine Provision zusteht. Teilweise will auch der eine Handelsvertreter mehr als der andere zum Abschluss eines Vertrages beigetragen haben und die komplette provision für sich beanspruchen. Es ist auch die Konstellation möglich, dass der Handelsvertreter den Anstoß zur Vermittlung gab, der Kunde aber anschließend komplett durch das Unternehmen beraten und betreut wurde, und er ausschließlich hier den Vertrag abschloss. Gerade im letzten Fall versuchen Unternhemen zuweilen, die Provision einzusparen.

Es stellt sich also die Frage, wieviel muss ein Handelsvertreter beitragen, um einen Provsionsanspruch zu erhalten.

Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HGB entsteht ein Provisionsanspruch, wenn der Geschäftsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Der Handelsvertreter muss damit zu einen als Geschäftsvermittler tätig gewesen sein, zum anderen müssen seine Vermittlungsbemühungen ursächlich für diesen Geschäftsabschluss gewesen sein. Die Frage der Ursächlichkeit für einen bestimmten Geschäftsabschluss führt in vielen Fällen zu Unstimmigkeiten zwischen Handelsvertreter und Unternehmer.

Bei der Beurteilung der Situation, ob ein Handelsvertreter tatsächlich vermittelt hat, ist auf den Begriff des „Zurückführens“ abzustellen. Zurückzuführen bedeutet nämlich nicht, dass der Handelsvertreter das Geschäft ausschließlich verursacht haben muss. Nach der Rechtsprechung genügt es für das Entstehen der Provisionsanwartschaft, wenn die zum Abschluss führenden Tätigkeiten vom Handelsvertreter veranlasst wurden.

Eine Vermittlungstätigkeit ist dann für den Geschäftsabschluss kausal, wenn der Entschluss des Dritten zum Geschäftsabschluss durch den Handelsvertreter geweckt wurde. Unerheblich ist es, wenn erst zusätzliche Anstrengungen des Unternehmers letztendlich zum Geschäftsabschluss geführt haben. Eine mitursächliche Tätigkeit des Handelsvertreters genügt also für den Erwerb der Provisionsanwartschaft !

Dabei genügt grundsätzlich jede Mitursächlichkeit, d.h. die Tätigkeit des Handelsvertreters muss bei der Vermittlung auch keinen überwiegenden Anteil haben.

Wichtig ist aber, dass der Handelsvertreter – nach außen erkennbar – als Geschäftsvermittler auftritt.

Beispiel: Ein Werbeschild in der Filiale, die von einem Handelsvertreter betrieben wird, mit dem Angebot eines Versicherers auf ein neues Versicherungsangebot, das der Kunde dann selbst direkt bei dem Versicherer abschließt, ohne mit dem Vertreter in Kontakt zu treten, wird dazu nicht genügen. Wenn zuvor ein konktretes Angebot in der Filiale eingeholt wurde, wäre der Provisionsanspruch entstanden.