Kurzarbeitergeld

Um die Konsequenzen einer vorübergehenden Schließung auffangen zu können, kann für die Angestellten „Kurzarbeit“ beantragt werden.

Die wichtigsten Punkte zur Kurzarbeit:

  • Anspruch haben nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Auszubildende, aber erst nach 6 Wochen Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.
  • Kurzarbeit muss bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich beantragt werden, spätestens am letzten Tag des Monats, in dem sie erstmals eingetreten ist.
  • Arbeitnehmer müssen über die Kurzarbeit informiert werden und es bedarf einer schriftlichen Einverständniserklärung über die Einführung von Kurzarbeitergeld (KUG) und der Unterschrift aller betroffenen Arbeitnehmer. Diese Erklärung muss mit dem Erstantrag auf KUG bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden.
  • Innerhalb von 3 Monaten des jeweiligen Abrechnungsmonats muss der Erstattungsantrag der Bundesagentur für Arbeit vorliegen, ansonsten erlischt er.
  • Die Höhe des KUG liegt bei Arbeitnehmern mit einem Kind bei ca. 67% des pauschalierten Nettolohnes und bei Arbeitnehmer ohne Kind bei ca. 60%.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge für das KUG werden vom Arbeitgeber getragen und durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Um die Höhe der Ansprüche berechnen lassen zu können, empfiehlt sich zur ersten Einschätzung dieser Kurzarbeitergeldrechner.