Corona-Gesetze

Heute sollen neue Gesetze beschlossen worden sein. Welche das genau sind, ist hier noch nicht bekannt.

Hier aber zunächst ein paar Auszüge der Gesetzesvorlagen von denen, die uns wohl angenommen wurden:

„Artikel 240

Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemi

§ 1Moratorium

(1)Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zu Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag, der ein Dauerschuldverhältnis ist,steht, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bin zum 30. September 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre.

(2)Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag, der ein Dauerschuld-verhältnisist, steht, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. September 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemiezu- rückzuführen sind,

1.das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder

2.dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

(3)Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftli-che Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährden würde.

Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenenLebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs führen würde. Wenn das Leis-tungsverweigerungs-recht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt bei Dauerschuldverhältnissen das Recht zur Kündigung.

(4)Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht

1.im Zusammenhang mit Verträgennach den §§ 2 und 3,

2.im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen,

3.im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen,

4.für die Luft-oder Eisenbahnbeförderung von Personen,

5.soweit im Einzelfall anwendbare Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen über die Beförderung von Gütern entgegenstehende Regelungen enthalten

(5)Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

§ 2Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen

(1)Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dassder Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30.Sep-tember 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswir-kungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pan-demie und Nichtleistung wird vermutet. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2)Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3)Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4)Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. September 2022 anzuwenden.

§ 3Regelungen zum Darlehensrecht

(1)Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins-oder Tilgungs-leistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sechs Monaten gestundet werden, wenn der Ver-braucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen au-ßergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbrin-gung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der an-gemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

(2)Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbe-sondere über mögliche Teilleistungen, Zins-und Tilgungsanpassungen oder Umschuldun-gen treffen.

(3)Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrau-chers abgewichen werden

(4)Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.(5)Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30.September 2020 nicht zustande,verlängert sich die Vertragslaufzeit um sechs Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darle-hensgeber stellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 er-gebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind

(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein-schließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemei-nen Lebensumstände unzumutbar ist.

(7)Die Regelung der Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Rückgriff unter Ge-samtschuldnern nach § 426 Absatz 1 BGB.(8)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den personellen Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 6 zu ändern und insbesondere Klein-stunternehmenim Sinne vonArtikel2 Absatz3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwendungsbereich einzubeziehen sowie den Anwendungsbereich und auf andere Vertragsarten zu erstrecken

§ 4Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-schaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.die Anwendungvon § 1 längstens bis zum 31. Juli 2021zu verlängern,

2.die in § 2 Absatz 1 enthaltene Kündigungsbeschränkung auf Mietrückstände zu erstre-cken, die im Zeitraum 1. Oktober 2020 bis längstens 31. März 2021 entstanden sind,

3.die in § 3 Absatz 1 und 2 genannte Frist auf bis zu zwölf Monate, den in § 3 Absatz 2 genannten Zeitraum bis längstens zum Ablauf des 31. März 2021 und die in § 3 Absatz 5 geregelte Vertragsverlängerung auf längstens zwölf Monate zu verlängern,wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen und die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt.“

Artikel 6Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel1tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft und tritt am 1. April 2021 außer Kraft.

Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezem-ber 2021 außer Kraft.Artikel3trittam Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel4 tritt am… [einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des ersten auf die Verkündung folgenden Jahres] in Kraft.

Artikel 5tritt am 1.Ap-ril 2020 in Kraft.

Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt am 30. September 2022 außer Kraft.