Die neuen Gesetze in Kürze

Hier die neu beschlossenen Gesetze zur Bekämpfung der Coronafolgen in Kurzform, übersetzt und hoffentlich verständlich:

1. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO wird zunächst bis 30.09.2020 für solche Unternehmen ausgesetzt, die Covid-19 bedingt zahlungsunfähig werden. Bei Unternehmen, die zum 31.12.2019 noch zahlungsfähig waren, wird vermutet, dass die nun eingetretene Zahlungsunfähigkeit auf Covid-19 beruht.

2. Bestimmten Schuldnern soll für bestimmte Vertragsverhältnisse ein zeitlich begrenztes Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt werden.

a. Das Recht wird auf Verbraucher im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB sowie auf Kleinstunternehmen ( i.d,R. weniger als10 Beschäftigte) begrenzt.

b. Diese haben ein zunächst zeitlich bis 30.06.2020 begrenztes Leistungsverweigerungsrecht gegen Forderungen aus bestimmten Dauerschuldverhältnisse.

c. Das gilt nur für solche Dauerschuldverhältnisse, bei

(1) Verbrauchern, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge verbunden sind und

(2) im Falle eines Kleinstunternehmen zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

d. Man darf das Leistungsverweigerungsrecht nur ausüben, sofern die geschuldete Leistung wegen „Covid-19“ nicht erfüllt werden kann,

im Falle eines Verbrauchers nicht ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts und im Falle eines Kleinstunternehmen nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbs Betriebserbracht werden könnte.

3. Ist die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar, so kann der Schuldner das Dauerschuldverhältnis kündigen.

4. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht im Zusammenhang mit- Miet- und Pachtverträgen- Darlehensverträgen, sowie- Arbeitsverträgen

5. Für Miet- und Pachtverträge wird das auf Zahlungsverzug gestützte Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung (§§ 543, 573 BGB) ausgeschlossen, sofern der Zahlungsverzug auf fälligen Mietzahlungen aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 und einer glaubhaft zu machenden Covid-19 bedingten Liquiditätsschwäche beruht.

Der Kündigungsausschluss gilt bis 30.06.2022.

6. Die Regelungen zu Darlehensverträgen sind nun auf Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 BGB beschränkt worden.Hier werden dem Darlehensnehmer aus Darlehensverträgen, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen worden sind, alle im Zeitraum vom 1. April bis 30.06.2020 fällig werdenden Zins und Tilgungsansprüche jeweils pauschal um 3 Monate gestundet, sofern der Darlehensnehmer nachweist, dass er Covid-19-bedingt ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts nicht leistungsfähig ist.

In dem Zeitraum, in dem eine Stundung wirkt, ist eine Kündigung ausgeschlossen, sofern dies dem Darlehensgeber zugemutet werden kann.

Der Darlehensgeber ist verpflichtet mit dem Darlehensnehmer Individualvereinbarungen zu treffen. Kommt es zu keiner Einigung, so verlängern sich die Fristen zugunsten des Darlehensnehmers um 3 Monate.