Vorsicht Falle beim Buchauszug

Gemäß § 87 c Abs. 2 HGB hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf einen Buchauszug. Diesen muss der Unternehmer, für den der Handelsvertreter tätig ist, erteilen.

Wer den Buchauszug geltend macht oder einklagt, muss darauf achten, dass dieser nicht verjährt oder bereits verjährt ist. Nachdem der Anspruch auf einen Buchauszug fällig geworden ist, gibt es gemäß § 199 BGB eine 3-jährige Verjährungsfrist. Damit der Buchauszug nicht verjährt, muss rechtzeitig vor Ablauf dieser 3 Jahre Klage eingereicht werden.

Doch auch dann, wenn man bei der Klage Fehler macht, kann der Buchauszug wegen Verjährung scheitern.

Der Buchauszug dient der Überprüfung der Provisionsansprüche. Der Handelsvertreter kann mit der Provisionsabrechnung einen Buchauszug verlangen. So steht es in § 87 c HGB.

Der BGH hatte entschieden, dass derjenige keinen Anspruch auf einen Buchauszug hat, wenn er keinen Provisionsanspruch mehr hat. Wenn Provisionsansprüche verjährt sind, könnte damit auch der Anspruch auf den Buchauszug entfallen.

Oder anders gesagt: Wenn im Laufe des Prozesses der Anspruch auf die Provision verjährt, könnte damit auch der Anspruch auf den Buchauszug (den man eigentlich rechtzeitig eingeklagt hatte) während des laufenden Gerichtsverfahrens verloren gehen.

Mit dieser Problematik hat zurzeit das Oberlandesgericht Hamm zu tun. Das stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass gemäß § 199 BGB eine Verjährung erst dann beginnen würde, wenn „der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“.

Die Unkenntnis über einen Anspruch und seinen Umständen lässt die Verjährung also gar nicht erst beginnen. Und solange der Buchauszug nicht erteilt ist, besteht diese Unkenntnis.

Um diesem Risiko aus dem Weg zu gehen, gibt es nur eine Lösung. Man muss den richtigen Klageantrag stellen.