April 2023

Damoklesschwert Provisionsverbot

Das Provisionsverbot ist das Damoklesschwert der Finanzdienstleistung. Wenn es kommt, wird es die gesamte Branche auf den Kopf stellen.

Ob es jedoch kommt ist längst nicht klar. Das Handelsblatt schrieb am 7.3.2023, dass ein Provisionsverbot der Finanzbranche Milliarden kosten würde. Im Mai will die EU-Finanzkommissarin Mairead Mcguiness ihre Kleinanleger Strategie vorlegen und ein Provisionsverbot für Finanzberater in Erwägung ziehen.

In der aus 3 Parteien zusammengewürfelten Bundesregierung herrscht offensichtlich keine klare Linie. In der neuesten Ausgabe von ASS Compact ist zu lesen, dass sich der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) eindeutig gegen das Provisionsverbot positioniert hat. Michael Heinz, der Präsident des BVK, meint, es gebe keine Erkenntnisse dafür, nach denen die Provisionen in Deutschland systematisch zu einer für den Verbraucher unvorteilhafte Beratung führen würden.

Angeblich sollen Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien gegen ein Provisionsverbot Widerstand angekündigt haben, sollte die EU ein Provisionsverbot auferlegen wollen.

In Dänemark, Finnland, Norwegen, Niederlande, Großbritannien, Neuseeland und Australien sollen übrigens bereits Provisionsverbote eingeführt worden sein.

Fristlose Kündigung unwirksam

Am 10.11.2014 entschied das Landgericht Stralsund klageabweisend über eine Kündigung und Schadenersatzforderung der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen entlassenen Handelsvertreter.

Der beklagte Handelsvertreter, der mehrere Jahre für die klagende Deutschen Vermögensberatung AG DVAG tätig war, wurde aufgrund einer vermeintlichen Konkurrenztätigkeit fristlos gekündigt. Die Klägerin forderte den Beklagten klageweise auf, die durch die fristlose Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erwachsenen Schäden zu ersetzen. Dieses Begehren wurde durch das Gericht abgelehnt. Das Gericht erklärte die klägerseitig ausgesprochene fristlose Kündigung des Beklagten für unwirksam. Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 89 a Abs. 1 HGB wegen Konkurrenztätigkeiten möglich. Der Kündigungsberechtigte ist jedoch gemäß § 314 Abs. 3 BGB verpflichtet, die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrunds zu erklären. Hierfür wird in der Rechtsprechung allgemein ein Zeitraum von weniger als 2 Monaten angesehen. Diese Frist wurde von der Klägerin überschritten, die sich auf vermeintliche Konkurrenztätigkeiten stützt, die zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits mindestens 18 Monate zurückliegen. Die mithin unwirksame fristlose Kündigung ist gemäß § 140 BGB als ordentliche Kündigung zum nächsten Termin umzudeuten, da aus dem Schriftverkehr der Klägerin und Beklagten der Wunsch einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses deutlich hervorgeht und der Beklagte weiterhin von einer Beendigung mit ordnungsgemäßer Kündigungsfrist ausging. Die Schadensersatzklage wurde somit abgewiesen. Die Klägerin wurde im Rahmen einer Widerklage verurteilt, dem Beklagten eine Softwarepauschale über 1.000,00 € zurückzuzahlen.

Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Anschließend gab das Oberlandesgericht die Angelegenheit wieder zurück an das Landgericht, das dann erneut über die Anträge zu entscheiden hatte. Am 25.8.2022 wurde per Versäumnisurteil die Schadensersatzklage abgewiesen, und die Klägerin zur Zahlung eines Betrags von 1000 € und zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt.