April 2025

Was ist der Unterschied zwischen einem Handelsvertreter und einem Handelsmakler?

Der Handelsvertreter gemäß § 84 HGB ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der kontinuierlich damit beauftragt ist, für einen Geschäftsherrn Verträge zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er vertritt in der Regel die Interessen eines Unternehmens und ist meistens nur für dieses eine Unternehmen tätig. Eine Ausnahme davon ist der Mehrfachagent. Ein wesentlicher Aspekt der Tätigkeit des Handelsvertreters ist das Wettbewerbsverbot während der bestehenden Vertragsbeziehungen. Dies bedeutet, dass er keine konkurrierenden Geschäfte vermitteln darf.

Der Handelsvertreterblog hat schon oft darüber berichtet, dass ein Handelsvertreter einen Anspruch auf einen Buchauszug hat, auf monatliche Abrechnungen und einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertrages gemäß § 89b HGB.

Die Kunden, die der Handelsvertreter vermittelt, gehören übrigens dem Unternehmen.

Der Handelsmakler gemäß § 93 HGB handelt unabhängig und vermittelt Geschäfte zwischen zwei Parteien, wie zum Beispiel den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Er ist nicht dauerhaft an einen Auftraggeber gebunden und arbeitet für beide Parteien des Geschäfts. Ein Handelsmakler trifft keine Geschäftsabschlüsse im eigenen Namen, sondern bringt die Parteien zwecks Vertragsabschlusses zusammen.

Der Handelsmakler kann sich einen eigenen Kundenstamm aufbauen. Die Kunden sind seine Kunden. Er arbeitet üblicherweise mit verschiedenen Kunden bzw. Partnern zusammen. Der Handelsmakler ist nicht von einem Geschäftsherrn abhängig. Er ist im Gegensatz zum Handelsvertreter viel unabhängiger und flexibler.

Er arbeitet professionell und ohne feste vertragliche Bindung und vermittelt Geschäftsabschlüsse in Form von Warenverkäufen, Wertpapierhandel, Versicherungsdienstleistungen, Frachttransporten, Schiffsvermietungen usw.

Der Handelsmakler wird zwar von einer Partei beauftragt, es entsteht jedoch durch seine Tätigkeit auch eine vertragliche Beziehung zur Gegenpartei. Er vertritt mithin die Interessen beider Parteien und ist verantwortlich für jeglichen Schaden, der durch Fahrlässigkeit entsteht (§ 98 HGB).

Nach erfolgreichem Abschluss eines Geschäftes muss der Handelsmakler eine schriftliche Bestätigung ausstellen, wobei jede beteiligte Partei das Recht hat, eine solche zu erhalten. Diese wird auch als Schlussnote bezeichnet (§ 94, 95 HGB).

Der Handelsmakler ist verpflichtet, die Geschäfte täglich in einem Tagebuch festzuhalten. Die Parteien haben ein Recht auf Einsicht gemäß § 101 HGB. Er hat Anspruch auf eine Vergütung, den sogenannten Maklerlohn, soweit das vermittelte Geschäft zu Stande kommt.

Im Gegensatz zum Handelsvertreter ist der Handelsmakler selbstständig. Ein Handelsvertreter kann eben auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies ergibt sich aus § 84 Abs. 2 HGB.

Ein Versicherungsmakler ist eine spezielle Form des Handelsmaklers. Ein Versicherungsmakler ist auf die Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen spezialisiert (§ 61 VVG).

Landgericht Düsseldorf: Tippgeber muss nachbearbeiten

Das Landgericht Düsseldorf hat einem Tippgeber zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge verurteilt. Der Verurteilte verfügte über keine gewerbliche Zulassung gemäß § 34d Abs. 1 GewO. Er durfte nicht vermitteln. Er durfte auch aus keinem anderen Tatbestand des § 34d GewO vermitteln.

Er durfte nur Empfehlungen abgeben. Da er einen guten Kameradenkreis hatte, konnte er die eine oder andere Empfehlung an einen Vertrieb weitergeben.

Dafür erhielt er eine Provision, die ebenso Stornohaftungszeiten unterliegen sollte.

Es gab einen Zugang über ein Internetportal. Dort wurde er über notleidende Kundenverträge informiert.

Mit dem Vertrieb vereinbarte der Tippgeber: Der Empfehlungsgeber verpflichtet sich die für ihn im Portal zur Verfügung gestellten Informationen werktäglich abzurufen und die ihm zur Verfügung gestellten Informationen zu nutzen, um gegebenenfalls notleidende Verträge zu retten und somit die Provision zu retten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.

Es kam, wie es kommen musste. Verträge gerieten ins Storno. Der Tippgeber sah nicht in das Online-System. Nun streitet man sich darüber, ob die Provision zurückgezahlt werden muss.

Zunächst stellte das Landgericht fest, dass der Tippgeber kein Handelsvertreter sei.

Das Landgericht Düsseldorf bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Amtsgericht Erfurt mit Urteil vom 05.11.2018 unter dem Aktenzeichen 4 C 1268/17. Die gelegentliche Zuführung von Interessenten reicht nicht, dass ein Tippgeber zum Handelsvertreter wird.

Dann führt das Landgericht Düsseldorf weiter aus, dass zwar der Vertrieb darlegungs- und beweisbelastet sei, er aber nachgewiesen habe, dass er die jeweilige Stornierung oder Veränderung des Vertrages nicht zu vertreten hat.

Eine Norm dafür nennt das Landgericht nicht. Bei Handelsvertretern bemisst sich dies nach § 87 Abs. 3 Satz 2 HGB.

Dann setzt sich das Gericht weiterhin mit der vertraglichen Regelung auseinander. Dabei soll im Vertrag stehen, dass sehr wohl eine Stornonachbearbeitung durch den Vertrieb oder dem Versicherungsvermittler erfolgen soll. Ist dies nicht der Fall, hätte der Vertrieb dies zu vertreten.

Auch der Empfehlungsgeber habe eine Nachbearbeitungspflicht insoweit, als dass er bei dem Kunden die Gründe für die Nichtzahlung der Prämie oder Kündigung des Vertrages in Erfahrung zu bringen hat und diese Information dem jeweiligen Versicherungsvermittler bzw. der Klägerin zukommen lässt. So steht es auch im Vertrag.

Laut Vertrag, der an dieser Stelle unklar ist, soll sich der Vertrieb eingeräumt haben, die Stornonachbearbeitung entweder selbst oder dem jeweiligen Versicherungsvermittler durchzuführen, wobei der Vertrieb die Wahl hat, die Verträge entweder selbst nachzuarbeiten oder den Empfehlungsgeber über die Stornogefahr zu informieren.

Der Vertrag erwähnt in Zusammenhang mit der Stornobekämpfung drei Personen, den Vertrieb, den Vermittler und den Tippgeber.

Das Landgericht meinte, dass die Nachbearbeitungsverpflichtung an den Tippgeber bedenkenlos delegiert werden könne. Dabei nahm das Gericht Bezug auf die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 28.06.2012 unter dem Aktenzeichen VII ZR 130/11.

Danach soll sich der Tippgeber um eine Kontaktaufnahme zu dem jeweiligen Kunden bemühen. Er soll den Kunden fragen und die Antworten weiterleiten.

Darin sieht das Gericht offensichtlich eine hinreichende Nachbearbeitung.

Das Gericht meint, der Tippgeber auch ohne Vermittlungszulassung hätte notleidend gewordene Verträge nachbearbeiten können.

Ob diese Entscheidung einer Berufung standhält, dürfte äußerst fraglich sein.

Sind kurze Verjährungsklauseln wirksam?

Handelsvertreterverträge beinhalten oft eine kurze Verjährungsfrist. Bekannt sind Klauseln mit einer 12- monatigen oder 13-monatigen Verjährungsfrist. Wer z.B. Ansprüche auf Provisionen hat und diese nicht innerhalb dieser Frist einklagt, soll die Ansprüche verlieren.

Bekannt sind solche Klauseln in den Verträgen mit der HUK oder mit der OVB.

Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt in der Regel 3 Jahre.

Es fragt sich also, ob eine solche Verkürzung rechtmäßig ist.

Das Amtsgericht Coburg hält eine kurze Verjährungsklausel für wirksam.

Ein ehemaliger Handelsvertreter der HUK Coburg hatte Provisionen eingeklagt. Die Klage scheiterte daran, dass Ansprüche verjährt seien.

Das Gericht legte zu Grunde, dass der Kläger als Versicherungsvertreter im gewerblichen Bereich tätig war. Die Verjährung, die grundsätzlich nach § 185 BGB geregelt ist, kann in einem Handelsvertretervertrag abgekürzt werden. Das Gericht nahm Bezug darauf, dass entsprechend auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Verfahren unter dem Aktenzeichen 16 U 86/08 entschieden hätte.

Die HUK hat in diesen Verträgen vorgesehen, dass die Verjährungsfrist auf zwölf Monate abgekürzt werden, gerechnet ab dem Schluss dessen Monats, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt.

Nach dieser Berechnung hatte der Kläger die Klage zu spät erhoben. Das Gericht hält die Vereinbarung für wirksam.

Deshalb wurde die Klage abgewiesen.

Das einsturzgefährdete Haftungsdach des gebundenen Vermittlers

Das Haftungsdach ist stark einsturzgefährdet.

Normalerweise benötigen Versicherungsvermittler, also entweder Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler, eine Zulassung bei der IHK gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung.

Keiner Zulassung bedarf jedoch ein Vermittler, wenn er unter einem sogenannten „Haftungsdach“ arbeitet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermittler Angestellter oder Handelsvertreter ist.

Das Haftungsdach öffnet allerdings Tür und Tor für allerlei Mogeleien, von denen auf dem Markt in großem Umfang Gebrauch gemacht wird.

Im Gesetz heißt es so einfach:

Nach § 34 d Abs. 7 GewO bedürfen gebundene Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis. Ausschließlichkeitsvertreter/Gebundene Versicherungsvermittler üben ihre Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen aus.

Wer nach dieser Vorschrift keiner Erlaubnis bedarf, muss eine solche auch nicht bei der IHK beantragen. Er muss auch dort nicht beantragen, dass er von der Erlaubnis befreit wird.

Der Vermittler gemäß Abs. 7 muss sich allerdings – wie der Vermittler nach Abs. 1 – im Vermittlerregister eintragen lassen. Damit sind auch schon fast alle Gemeinsamkeiten gesagt.

Wer denkt, dass ein gebundener Versicherungsvermittler, der nach Abs. 7 tätig ist, nur für ein Versicherungsunternehmen tätig sein darf, der irrt.

Schließlich kann der gebundene Versichererungsvermittler nach Abs. 7 auch für verschiedene Versicherungen tätig werden, solange deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinanderstehen. So kann also auch der gebundene Vermittler unter dieser Voraussetzung für mehrere Versicherungen tätig sein.

Die IHK prüft das nicht. Sie ist nicht zuständig, weil dort eine entsprechende Beantragung nicht erfolgen muss und mithin auch kein Genehmigungsverfahren vorliegt. Während sich der Vermittler gemäß Abs. 1 durch die Prüfungen quälen muss, wird der Vermittler gemäß Abs. 7 einfach so tätig.

Der eingetragene Vermittler (nach Abs 1 GeWO) muss gemäß Abs. 5 die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, in geordneten Vermögensverhältnissen leben, sich einer Sachkundeprüfung unterziehen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

All dies muss er gegenüber der IHK nachweisen.

Der nicht eingetragene Vermittler muss nur behaupten, er falle unter das Haftungsdach. Das Haftungsdach bietet im Rahmen der Tätigkeit im Idealfall eine entsprechende Haftpflichtversicherung dafür, wenn der Vermittler falsch oder schlecht berät und dadurch ein Schaden steht. Einen Nachweis darüber muss er gegenüber der IHK allerdings nicht erbringen. Geprüft wird das nicht.

Soweit die IHK weder prüft, ob das Haftungsdach tatsächlich besteht und ob die vermittelten Versicherungen nicht zueinander in Konkurrenz stehen, bleiben Tür und Tor für sämtliche rechtsmissbräuchlichen Handhabungen geöffnet. Hier ist dringend eine gesetzliche Änderung erforderlich.