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2025Das Wichtigste zum Buchauszug
Der Buchauszug dient dazu, Klarheit über die Provisionsansprüche zu verschaffen und eine Nachprüfung der Provisionsabrechnungen zu ermöglichen (BGH-Urteil vom 21.03.2001 Aktenzeichen: VIII ZR 149/99, Urteil vom 03.08.2017 Aktenzeichen: VII ZR 32/17).
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung sind nicht notwendig für ein Buchauszugsverlangen. Neben dem Buchauszug gibt es den Anspruch auf Bucheinsicht, wenn der Buchauszug nicht erfüllt wird (BGH-Urteil vom 31.03.1979 Aktenzeichen I ZR 8/77, Urteil vom 03.08.2017 Aktenzeichen VII ZR 32/17).
Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Ausstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln.
Das Datenschutzrecht steht dem Buchauszugsanspruch nicht entgegen (OLG München Urteil vom 31.07.2019 Aktenzeichen 7 U 4012/17).
Der Buchauszug ist keine Vorwegnahme der Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes Geschäft provisionspflichtig ist (BGH-Urteil vom 23.02.1989, Aktenzeichen I ZR 203/87).
Wenn ein Provisionsanspruch streitig ist, ist dieses Geschäft im Buchauszug aufzuführen (OLG München, Urteil vom 04.05.2006, Aktenzeichen 23 U 5886/05).
Der Anspruch auf Buchauszug besteht neben dem Anspruch auf Provisionsabrechnung.
Der Buchauszug ist Sache des Vertriebes und von diesem auf eigene Kosten zu überbringen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.1996 Aktenzeichen 16 U 172/95).
Eine Online-Anbindung an System und Datenbanken des Vertriebes/Versicherers entbindet diesen nicht von der Erstellung und Überlassung eines Buchauszuges (OLG Köln Urteil vom 19.03.1999 Aktenzeichen 4 U 42/98, OLG München Urteil vom 31.07.2019 Aktenzeichen 7 U 4012/17).
Der Buchauszug kann nicht mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Gegenansprüche verweigert werden (OLG München Urteil vom 17.04.2019, Aktenzeichen 7 U 2711/18 und BGH mit Urteil vom 03.08.2017 Aktenzeichen VII ZR 32/17).
Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erstellen. Sollte er unvollständig erteilt werden, so hat der Handelsvertreter Anspruch auf Ergänzung bzw. im Fall einer Unbrauchbarkeit des Auszuges Anspruch auf Erteilung eines neuen fehlerhaften Auszuges.
Wendet der Unternehmer ein, entsprechende Informationen für den Buchauszug seien nicht bei ihm, sondern bei einem Dritten, etwa einer Konzerngesellschaft, vorhanden, kann er damit nicht gehört werden. Er muss sich die Informationen von seiner Partnergesellschaft beschaffen (BGH-Urteil vom 18.12.2008).