Wüstenrot verliert gegen Handelsvertreter vor dem LG Stuttgart

Am 27.05.2025 weist das Landgericht Stuttgart eine fristlose Kündigung der Wüstenrot Bausparkasse AG als unbegründet zurück.

Ein Handelsvertreter hatte bei der Wüstenrot die Position eines Bezirksdirektors inne. Er war insbesondere für Coaching-Maßnahmen verantwortlich, jedoch auch dafür, selbst Verträge zu vermitteln.

Dann erkrankte der Handelsvertreter. Nachdem er versuchte, beruflich wieder etwas zu machen, kündigt die Bausparkasse fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Sie fühlte sich getäuscht.

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Handelsvertreter sogar berufsunfähig war.

Dann meinte die Württembergische, es stände ihr wegen der Berufsunfähigkeit das Recht zur fristlosen Kündigung zu.

Das Landgericht sah in dem Verhalten des Handelsvertreters keine Täuschung. Da der Vertrieb in der Zwischenzeit sogar vorübergehend einen Ersatz einstellen könnte, sah es das Landgericht auch nicht als unzumutbar an, die normale Kündigungsfrist abzuwarten.

Das Landgericht meinte, der Handelsvertreter habe über seine Erkrankung nicht getäuscht. Er habe auch nicht getäuscht, wenn er mitgeteilt habe, dass er bereit sei, seine Arbeitskraft nach Genesung wieder zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen hatte der Handelsvertreter belegen können, dass er wirklich erkrankt war. Eine Täuschung kam deshalb nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.

Auch die Erkrankung selbst stellt keinen Kündigungsgrund dar. Grundsätzlich könne zwar der Unternehmer aufgrund einer unverschuldeten Unmöglichkeit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten durch den Handelsvertreter, zum Beispiel wegen einer unerwarteten Krankheit von unabsehbarer Dauer, oder einer Berufsunfähigkeit zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt sein. Auch hier muss jedoch eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles stattfinden. Solche ergeben sich jedoch auch nicht daraus, dass der Handelsvertreter eine Kündigungsfrist von 6 Monaten hatte. Dieses, so das Gericht, sei dann hinzunehmen.

Im Übrigen hatte das Unternehmen bereits Ersatz eingestellt. Wirtschaftlich war damit das Ausscheiden des Handelsvertreters wegen seiner Erkrankung aufgefangen.

Es wurde festgestellt, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist und die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.