Vermögensberater im Alter

Auch letzten Jahr wurden durch die Finanzvertriebe, wie zum Beispiel DVAG und OVB, Kündigungen einiger Handelsvertreterverträge ausgesprochen.

Teilweise wurden langjährige, über zig Jahre dauernde Vermögensberaterverträge gekündigt, teilweise kürzer währende Vertragsverhältnisse, teilweise gab es fristlose und teilweise gab es fristgemäße Kündigungen.

An dieser Stelle gilt der besondere Dank all den Vermögensberatern, die der Beratung und der Erfahrung von Rechtsanwalt Kai Behrens Vertrauen geschenkt hat.

Immer wieder gab es Berichte von Beratern, die erzählt haben, man habe ihnen vor langer Zeit zugesagt, dass der von ihnen langjährig aufgebauten Kundenstamm ein Fundament für das Alter wäre. Das, was man sich jetzt aufbaut, würden Provisionszahlungen im Alter sicherstellen. Im Einzelfall hat sich dies leider nicht bewahrheitet.

Leider waren auch im Jahr 2025 Vermögensberater von einer Kündigung betroffen, die an eine solche Zusage glaubten.

Der Vermögensberatervertrag erlaubt jeder Partei unter Einhaltung der Kündigungsfrist die ordentliche Kündigung. Die Möglichkeit der fristgemäßen Kündigung ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen. Einen Grund für eine fristgemäße Kündigung muss das Unternehmen nicht einmal nennen.

Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer genießt ein Handelsvertreter keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Der Kündigende braucht nicht einmal einen Kündigungsgrund.

Der Vermögensberater ist als Handelsvertreter tätig. Ein Handelsvertretervertrag ist keine Gewähr dafür, dass ein Berater zum Beispiel noch im hohen Alter seine Kunden betreuen kann und von den Provisionen leben kann und eine Kündigung nie ausgesprochen wird.

Auf von dem Vertrag abweichende Zusagen, und schon gar nicht auf Zusagen nicht autorisierter Personen, sollte man sich also nicht verlassen.

Ein Handelsvertreter muss sich deutlich vor Augen halten, dass er mit Ende seines Vertrages die Kunden nicht als „seine“ betrachten kann. Es sind Kunden des Unternehmens.

Als Ausgleich dafür, dass der Handelsvertreter nach einer fristgemäßen Kündigung Kunden und Provisionen verliert, erhält er gemäß Paragraf 89 b HGB einen Ausgleichsanspruch. Für den Fall, dass die DVAG eine fristgemäße Kündigung ausspricht, ist ein Ausgleichsanspruch anhand der Vorgaben der sogenannten „Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs“ zu erwarten.