OLG Schleswig und das Gespräch danach

In dem Termin vor dem Oberlandesgericht Schleswig trat bekanntlich ein zweiter, interessanter Zeuge auf. Ich hatte kurz von seinen Aussagen berichtet. Dieser Zeuge bekannte sich während der Vertriebszugehörigkeit zu seiner Homosexualität und hatte in diesem Vertrieb deshalb eine Reihe von widerlichen Dingen zu ertragen.

 

Das tags zuvor zitierte Vorstandsmitglied, welches inzwischen zur Konkurrenz gewechselt ist, hatte nämlich verbreitet, dass Mitarbeiter dieses Handelsvertreter nur „mit dem Hintern zur Wand“ an ihm vorbeigehen sollte. Wohlgemerkt: Diese Idee stammte von einem Vorstandsmitglied!

 

Nachdem diese Empfehlung durch das (Ex-)Vorstandsmitglied und dem Handelsvertreter ausgesprochen wurde, kündigte er fristlos, und machte Schadensersatzansprüche nach dem Antidiskriminierungsgesetz geltend.

 

Wie er nach der Zeugenvernehmung vor vier Tagen sagte, verlor er damit, weil sein Anwalt angeblich die Abmahnung vergessen hatte. Nun durfte der Anwalt für den Schaden aufkommen.

 

Zu dem Kapitel Abmahnung hatte ich hier in diesem Blog schon ausführlich Stellung genommen.

 

Dieses Antidiskriminierungs-Verfahren hatte mehrere Konsequenzen: Der Vertrieb startete ein Antidiskriminierungsprogramm. Außerdem ist seitdem das Vorstandsmitglied nunmehr bei der Konkurrenz beschäftigt. Ob dies ausschließlich auf seine Äußerungen zuzuführen ist, können wir nicht beurteilen.